Testierfähigkeit: Grundlage für das Errichten einer letztwilligen Verfügung

Die Testierfähigkeit ist die Grundlage für das Aufsetzen eines gültigen Testaments. Das Testament muss ohne den Einfluss Dritter entstanden sein. Da immer mehr Menschen erst im hohen Alter ihre letztwillige Verfügung errichten, spielt die Frage um die Testierfähigkeit des Erblassers eine wachsende Rolle.

Wie wird die Testierfähigkeit definiert?

Das Gesetz kennt keine allgemeingültige Definition der Testierfähigkeit. Allerdings liegt eine sogenannte Negativdefinition in Form der Testierunfähigkeit vor. Damit ein Testament für gültig erklärt werden kann, muss sich der Erblasser über die Tragweite seiner Verfügung im Klaren sein. Der Erblasser muss in vollem Besitz seiner geistigen Kräfte sein und darf sich in seinen Entscheidungen nicht durch andere Personen beeinflussen lassen.

Wann fehlt die Testierfähigkeit?

In der Praxis sehen sich Gerichte und Rechtsanwälte immer häufiger mit der demenzbedingten Testierunfähigkeit konfrontiert. In solchen Fällen muss die Auswirkung der Krankheit auf das Urteilsvermögen geklärt werden. Wenn ein Erbe das Testament des Erblassers anficht, müssen Beweise für die Testierunfähigkeit erbracht werden. Es ist alles andere als einfach, eine Testierunfähigkeit zu konstatieren. Wird ein Testament in Anwesenheit eines Notars aufgesetzt, muss sich dieser von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen. Im Zweifelsfall ist ein medizinisches Gutachten notwendig. Letztendlich ist das Nachlassgericht dafür zuständig, das Testament eines Erblassers für gültig oder nicht gültig und daher den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung für testierfähig bzw. -unfähig zu erklären.

Wann wird ein Testament als ungültig erklärt?

Wenn das Nachlassgericht eine Testierunfähigkeit feststellt, wird die letztwillige Verfügung für ungültig erklärt. Liegt ein früheres Testament vor, ist dieses gültig. Trifft dies nicht zu, greift die gesetzliche Erbfolge.

Welche Möglichkeiten stehen Erben offen, wenn das Testament für ungültig erklärt wurde?

Wenn das Nachlassgericht dem Erblasser die Testierfähigkeit abgesprochen hat, können Erben das Testament anfechten. Sämtliche Anfechtungsrechte verfallen 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Die Beweispflicht liegt bei der Person, die das Testament anficht, da allgemein von einer Testierfähigkeit des Erblassers ausgegangen wird.

Es kommt nicht selten vor, dass Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Letztendlich entscheidet das Nachlassgericht über die Gültigkeit des Testaments.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.