Was kostet ein Testamentsvolltrecker?

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist eine verantwortungsvolle und nicht selten komplexe Aufgabe. Die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann daher vom Erblasser auch ganz individuell bestimmt werden.

Die Vergütung für eine Testamentsvollstreckung

Die Grundlage zur Testamentsvollstreckervergütung findet sich im § 2221 des BGB. Dort ist festgelegt, dass ein Testamentsvollstrecker für die Ausführung des Amtes eine „angemessene Vergütung“ verlangen kann, sofern der Erblasser nichts anderes festgelegt hat. Das bedeutet zum einen, dass derjenige, der einen Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmt, die Vergütung im Testament festlegen kann. Fehlt eine solche Festlegung, heißt es zum anderen, dass es keine rechtliche Vorgabe zur genauen Höhe der Vergütung gibt.

Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker in Ihrem Testament ernennen, tun Sie also möglicherweise sowohl den Erben als auch dem Amtsinhaber einen Gefallen, wenn dort gleich eine Vergütung festgelegt ist. Der Wunsch des Erblassers ist verbindlich für den Testamentsvollstrecker. Die genaue Regelung der Vergütung kann auch einer dritten Person übertragen werden. Den Erben steht es aber auch frei, sich einvernehmlich mit dem Vollstrecker zu einigen.

Die Vergütung kann nach Zeit, als anteiliger Prozentsatz des Nachlasswertes, als Pauschale oder nach einem vorliegenden Regelwerk festgelegt sein. Ein solches Regelwerk ist zum Beispiel die Empfehlung des Deutschen Notarvereins, die sog. Neue Rheinische Tabelle.

Die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung

Wenn das Testament keine Vorgaben zur Vergütung macht, dann kann der Testamentsvollstrecker jene „angemessene Vergütung“ verlangen, die im Gesetz nicht näher definiert ist.

Eine Handreichung zu den möglichen Honoraren gibt die Neue Rheinische Tabelle. Zwar sind die dort genannten Zahlen vor Gericht nicht bindend, dennoch dienen sie als wichtige Orientierung.

Die Neue Rheinische Tabelle betrachtet die Höhe des Bruttonachlasswertes und gibt davon Prozentsätze als Grundgebühr an. Ferner weist sie Erhöhungstatbestände aus, die bei komplexen und/oder arbeitsintensiven und/oder besonders streitbefangenen Nachlässen eine angemessene Honorierung ermöglichen.

Verbindlichkeiten des Nachlasses werden bei der Bewertung nicht abgezogen, weil die Regulierung dieser Schulden zu den wichtigsten Aufgaben der Testamentsvollstreckung gehört.

Bei einem überschuldeten Nachlass könnte es außerdem dazu kommen, dass der Testamentsvollstrecker trotz seines Arbeitsaufwandes leer ausgeht.

Außerdem hat der Testamentsvollstrecker Anspruch darauf, dass Auslagen und Aufwendungen sowie (sofern bestehend) die Umsatzsteuer ersetzt werden.

Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung sind die Erben

Das Honorar für den Testamentsvollstrecker wird aus dem Nachlass selbst bestritten.

Der Vergütungsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit entsprechend dem §1967 BGB und muss deshalb aus dem Nachlass gezahlt werden. Wenn nicht anders vom Erblasser bestimmt, werden die Erben als Schuldner der Vergütung betrachtet: Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker gegen die Erben einen Rechtsanspruch auf Zahlung seiner Vergütung hat.

Dies wird immer dann zu einem Spannungsfeld, wenn beispielsweise der Nachlass „nur“ aus einer Immobilie besteht und diese im Zuge der Testamentsvollstreckung übertragen werden soll. Demnach sind keine liquiden Mittel vorhanden, die Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen und die Erben wären hier verpflichtet, die Zahlung an den Testamentsvollstrecker aus eigenen Mitteln zu leisten.

Der vollständige Text der Neuen Rheinische Tabelle kann auf der Seite des Deutschen Notarvereins hier heruntergeladen werden.

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