Was ist eine Testamentsspende?

Definition: 

„Testamentsspende“ ist kein juristisch definierter Begriff, sondern stammt aus dem Bereich des Erbrechtsfundraising. Gemeint ist damit eine Zuwendung, die eine Person in ihrem Testament oder Erbvertrag an eine gemeinnützige Organisation, Stiftung oder andere begünstigte Institution festlegt. Juristisch handelt es sich um eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 1937, 1940, 2147 ff. BGB (Testament, Auflage, Vermächtnis)

  • §§ 52 ff. AO (steuerliche Gemeinnützigkeit)

  • § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG (Steuerbefreiung für gemeinnützige Zuwendungen)

Formen der Testamentsspende:

  • Erbeinsetzung: Die Organisation wird (Mit-)Erbin und erhält den gesamten Nachlass oder einen Anteil davon, einschließlich der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

  • Vermächtnis: Die Organisation erhält einen konkreten Vermögensgegenstand oder Geldbetrag, ohne Erbin zu werden.

  • Auflage: Die Erben werden verpflichtet, eine bestimmte Leistung an die Organisation zu erbringen.

Vorteile:

  • Nachhaltige Unterstützung gemeinnütziger Zwecke über den Tod hinaus

  • Steuerfreiheit für als gemeinnützig anerkannte Empfänger

  • Flexible Gestaltung (Geld, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke etc.)

  • Möglichkeit, persönliche Werte testamentarisch fortzuführen

Risiken und Herausforderungen:

  • Keine rechtliche Definition – Gefahr unpräziser oder missverständlicher Formulierungen

  • Unklare Benennung der Organisation kann zu Streit oder Vollstreckungsproblemen führen

  • Steuerbefreiung nur bei tatsächlicher Gemeinnützigkeit

  • Bei Erbeinsetzung: Organisation haftet für Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht beschränkt (z. B. Testamentsvollstreckung)

Praxishinweise:

  • Präzise Bezeichnung der begünstigten Organisation (Name, Sitz, Registereintrag)

  • Festlegung, ob es sich um Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage handelt

  • Empfehlung einer Testamentsvollstreckung zur Sicherstellung der Umsetzung

  • Gegebenenfalls frühzeitige Abstimmung mit der Organisation über Zweckbindung oder Verwendung der Zuwendung

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