Was passiert bei einer Testamentseröffnung?

Eine Testamentseröffnung ist dann notwendig, wenn eine gewillkürte Erbfolge vorliegt. Als Erblasser können Sie bereits zu Lebzeiten ein Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen. Allerdings darf das Dokument erst nach dem Tode des Erblassers eröffnet werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Testamentseröffnung.

Welchen Zweck verfolgt eine Testamentseröffnung?

Die Testamentseröffnung ist ein formeller Akt und dient dazu, Erben und Vermächtnisnehmer als auch gesetzliche Erben über den letzten Willen des Erblassers in Kenntnis zu setzen. Wenn Angehörige ein privatschriftliches Testament in der Wohnung des Erblassers auffinden, müssen sie dies unverzüglich dem Nachlassgericht übergeben. In den meisten Fällen kommt es nicht zu einer feierlichen Verkündung der letztwilligen Verfügung des Erblassers. In der Regel wird ganz einfach eine Kopie des Testaments an die betroffenen Personen geschickt.

Wer nimmt sich der Testamentseröffnung an?

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht, welches sich bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, befindet.

Was passiert bei der Testamentseröffnung?

Anders als wir es von Film und Fernsehen her gewohnt sind, kommt es nur äußerst selten zu einer feierlichen Testamentseröffnung in Anwesenheit der Verwandten des Erblassers. In der Regel öffnet der Rechtspfleger den Umschlag mit dem Testament und macht sich mit dessen Inhalt vertraut und erstellt ein entsprechendes Protokoll, das sogenannte Eröffnungsprotokoll. Anschließend schickt der Rechtspfleger eine Kopie des Testaments an die am Nachlass beteiligten Personen. Als Beteiligte kommen unter anderem folgende Personen in Betracht:

  • Gesetzliche Erben
  • Vor- und Nacherben
  • Im Testament bezeichnete Erben
  • Durch ein Vermächtnis begünstige Personen
  • Durch eine Auflage beschwerte Personen
  • Testamentsvollstrecker

Sofort nach der Bekanntmachung des Testaments an die Erben beginnt für diese die Frist, in der sie die Erbschaft ausschlagen können. Wenn man als Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss man dies dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen in der gesetzlich vorgegebenen Form die Ausschlagung erklären.

Es kann auch vorkommen, dass sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befindet. Ist dies der Fall, muss das Nachlassgericht erfahren, ob der Erblasser noch lebt. Lässt sich dies nicht feststellen, wird eine Testamentseröffnung eingeleitet. Es kann also durchaus passieren, dass Erben erst 30 Jahre später von ihrer Erbschaft erfahren.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.