Zum Ersten, zum Zweiten … zum Dritten: Verkauf – Die Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung dient der Veräußerung von nicht teilbaren Vermögenswerten aus einer Erbschaft. Wenn zum Beispiel der Erblasser kein Testament erstellt hat, erben die Hinterbliebenen gemeinsam und können über den Vermögenswert nur im Einvernehmen verfügen. Durch die Versteigerung wird das im Nachlass gebundene Vermögen zu Geld. Falls die Erben sich nicht einig darüber sind, was mit der Immobilie oder dem Grundstück passieren soll, ist die Teilungsversteigerung eine Option. Erben sollten aber gründlich prüfen, ob es nicht eine bessere Möglichkeit gibt.

Die Teilungsversteigerung kann von jedem Erben eigenständig beantragt werden (§ 2042 BGB). Dazu ist es erforderlich, einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen und ein Wertgutachten über die Immobilie bzw. das Grundstück zu erstellen. Vom Verfahren her ähnelt die Teilungsversteigerung einer Zwangsversteigerung. Der Erlös aus der Versteigerung wird zunächst an das Gericht überwiesen, das den Betrag dann unter den Erben aufteilt. Auch bei einer Scheidung ist es möglich, die Teilungsversteigerung zu beantragen.

Der Konflikt zwischen den Erben wird durch eine Teilungsversteigerung meist nicht gelöst, sondern nur verlängert. Denn nach der Versteigerung kommt es in vielen Fällen zu Streitereien über die Auszahlung aus dem Erlös. Bis die Erben sich einig sind, bleibt das Geld bei dem Gericht. Auch in ökonomischer Hinsicht ist diese Lösung zweifelhaft. Denn der Erlös liegt oft deutlich unter dem Verkehrswert. Mit dem Verfahren selbst sind zudem Kosten verbunden (Gutachten, Gerichtskosten).

In vielen Fällen stellt der Verkauf des Erbteils eine bessere Option dar. Dann können die Miterben prüfen, ob sie ihren Erbteil ebenfalls an den Investor veräußern wollen.

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