Familienbesitz bleibt in der Familie - Das Teilungsverbot.

Nicht selten kommt es vor, dass sich die Erben um den Nachlass streiten. Um dies zu verhindern, sollte der Erblasser noch zu Lebzeiten in seinem Testament ein Teilungsverbot verfügen. In der Regel erlischt das Erbteilungsverbot 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalles. In gegenseitigem Einvernehmen können sich die Miterben jedoch über das Teilungsverbot hinwegsetzen. Wenn Sie jedoch sicherstellen möchten, dass Ihr Wille umgesetzt wird, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung eines neutralen Dritten für das Amt des Testamentsvollstreckers unerlässlich. Genaueres zum Erbteilungsverbot erfahren Sie hier.

Gründe für ein Erbteilungsverbot

Vielen Erblassern ist es wichtig, dass der Nachlass in die richtigen Hände gerät. Damit dies auch nach den Vorstellungen des Erblassers geschieht, muss dies im Testament angegeben werden. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wobei diese nicht unbedingt dem entspricht, was der Erblasser zu Lebzeiten vorgesehen hatte. Mit einem Teilungsverbot erwirkt der Erblasser, dass seine Wünsche bezüglich des Nachlasses eingehalten werden.

Was bewirkt ein Teilungsverbot?

Beim Teilungsverbot handelt es sich um eine Verfügung des Erblassers, die das Aufteilen des Nachlasses untersagt. Der Nachlass gehört somit der gesamten Erbengemeinschaft und muss auch von ihr verwaltet werden. In den meisten Fällen wird ein Erbteilungsverbot dann erlassen, wenn es sich beim Nachlass um einen Familienbetrieb handelt, der im Sinne des Erblassers weitergeführt werden soll. Oft wird ein Teilungsverbot auch dann erlassen, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Kommt es zu einer Erbauseinandersetzung, besteht in der Regel kein anderer Ausweg, als die Immobilien zu verkaufen und den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Um die Einhaltung des Teilungsverbotes zu gewährleisten, sollte der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Kann das Teilungsverbot umgangen werden?

Das Teilungsverbot ist an und für sich problematisch. Zum einen kann es den Erben Schwierigkeiten bereiten, zum anderen ist die Laufzeit von 30 Jahren relativ lang. Es kann also durchaus sein, dass die Erben die Verfügung aus praktischen Gründen nicht einhalten können. In der Tat können sich die Erben über das Teilungsverbot hinwegsetzen, wenn sie sich untereinander einig sind. Zu den Gründen für eine Nichteinhaltung des Erbteilungsverbotes gehören eine Verschlechterung des Nachlasses ebenso wie unüberwindliche Spannungen zwischen den Erben.

Möchten auch Sie verhindern, dass Ihr Nachlass nach Ihrem Tod auseinandergerissen wird? Dann treffen Sie die entsprechenden Vorkehrungen und denken über eine Testamentsvollstreckung nach.

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