Je besser Sie den eigenen Nachlass vorbereiten, desto unkomplizierter kann es im Erbfall zugehen. Mit einer Teilungsanordnung können Sie bestimmte Gegenstände bestimmten Personen zuteilen – dabei gilt es jedoch einige Vorgaben zu berücksichtigen.
Manchmal geht es bei der Verteilung des Erbes nicht darum, wer wie viel bekommt, sondern um konkrete Gegenstände. Wollen Sie einzelne Besitztümer einer bestimmten Person zukommen lassen, ist dies über eine Teilungsanordnung möglich.
Im § 2048 des BGB ist festgelegt, dass Sie als Erblasser die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf einen bestimmten Erben bestimmen können.
Die Motive dafür sind unterschiedlich: Manchmal geht es tatsächlich um einen konkreten Gegenstand mit persönlichem Wert, der für beide Seiten von Bedeutung ist.
Oder das Ziel ist, zu verhindern, dass der Nachlass zerschlagen und aufgeteilt wird.
Ein häufig genutztes Beispiel ist die Anordnung, das Elternhaus einer Familie an ein bestimmtes Kind zu geben, wenn sich Konflikte unter mehreren Kindern abzeichnen.
Allerdings bedeutet die Anordnung noch nicht, dass der Gegenstand unmittelbar in den Besitz der genannten Person übergeht.
Nötig ist der Vollzug unter den beteiligten Erben: Diese können sich auch einvernehmlich über die Zuordnung hinwegsetzen und sich auf eine andere Verteilung einigen.
Immerhin verschafft aber die Anordnung Klarheit über Ihre persönlichen Wünsche bezüglich der Verteilung. Der bezeichnete Erbe hat damit einen rechtsverbindlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übereignung, den er geltend machen kann, aber nicht muss.
Die Höhe der Erbteile unter allen Erben verschiebt sich nicht durch eine Anordnung zur Teilung. Das bedeutet, dass der Wert des zugewiesenen Gegenstandes auf den Erbteil des Erben angerechnet wird.
Bekommt ein Miterbe dank der Anordnung mehr, als er gemäß der Erbquote bekommen hätte, ist er den anderen Miterben gegenüber ausgleichspflichtig. Er muss also den übrigen Erben den Wertunterschied zwischen seinem ererbten Gegenstand und dem seines Erbteils auszahlen.
Wenn Sie nicht wollen, dass sich die Verteilung bestimmter Gegenstände auf die Höhe des Erbteils auswirkt, können Sie die Ausgleichspflicht mit einem Vorausvermächtnis aufheben.
Dazu muss im Testament ganz eindeutig vermerkt sein, dass es sich um ein Vorausvermächtnis handelt, Sie also nicht möchten, dass ein bestimmter Gegenstand auf den Erbanteil angerechnet wird.
Der Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis: Beim Vermächtnis bekommt der Erbe den Gegenstand mit Eintritt des Erbfalls, noch bevor der Nachlass geteilt wird – also im Voraus. Dagegen werden zugewiesene Werte aus einer Anordnung erst dann an den Erben gegeben, wenn der Nachlass geteilt ist. Ansprüche aus einer solchen Anordnung können Sie auch nur im Rahmen der Nachlassteilung geltend machen.