Immer häufiger kommt es vor, dass Erblasser selbst Vorsorge treffen und zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abschließen.
Hintergrund kann zum einen sein, dass keine Angehörigen vorhanden sind, die die Bestattung im Erlebensfall zahlen könnten und eine Sozialbestattung nicht gewünscht ist oder auch die Überlegung, seine Hinterbliebenen nicht auf hohen Bestattungskosten sitzen zu lassen.
Grundsätzlich alle Erben. Das Sterbegeld ist zweckgebunden und nicht als Erbvermögen im Sinne der Erbbereicherung eines Erben zu behandeln.
Gibt der Erblasser im Nachlass eine Person an, die mit der Abwicklung seiner Bestattung betraut wird, hat sie rechtlich Vorrang. Fehlt die Angabe, sind Personen ersten Verwandtschaftsgrades bevorzugt berechtigt.
Rechtlich wird das Sterbegeld nicht dem Erbvermögen zugerechnet, jedoch wird Erbschaftssteuer erhoben. Freibeträge für Verwandte ersten Grades betragen bis zu 500.000 Euro, ab dem zweiten Verwandtschaftsgrad 20.000 Euro.
Fällig wird die vereinbarte Höhe des Sterbegelds in der Versicherungspolice. Die reale Deckungssumme ist den Versicherungsunterlagen zu entnehmen. Beim Versicherungsabschluss ist darauf zu achten, dass mindestens die Höhe der günstigsten Bestattung versichert wird.
Gegenüber dem Versicherer ist die Sterbeurkunde einzureichen. Zur Identifizierung des Versicherungsnehmers ist zusätzlich die Nummer der Versicherungspolice anzugeben.
Zunächst einmal müssen die Hinterbliebenen (also Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister – die genaue Reihenfolge ist in den jeweiligen Bestattungsverordnungen der Länder geregelt) die Differenz zahlen. Und dies ganz gleich, ob sie tatsächlich erben oder nicht. Wird ein Erbe ermittelt, besteht dann für die Hinterbliebenen ein Erstattungsanspruch gegen den Nachlass. Sofern Nachlassvermögen vorhanden ist, kann es hier sodann zu einer Ausgleichszahlung kommen.
Ja. Ein Bestattungsvorsorgevertrag, welchen man direkt beim Bestatter seiner Wahl abschließt, kommt dem Zweck einer Sterbegeldversicherung gleich. Hier stimmen Sie mit dem Bestatter Ihre Bestattung ab. Dieser erstellt einen Kostenvoranschlag und darauf basierend schließen Sie den Bestattungsvorsorgevertrag ab und zahlen die kalkulierten Kosten ein:
Was muss man hier beachten: Halten Sie Ihre Unterlagen aktuell, denn der Vertrag besteht mit diesem Bestatter bzw. dessen Rechtsnachfolger. Sollten Sie in einem anderen Bundesland oder gar einem anderen Land versterben, sollten Dritte wissen, dass es einen solchen Vertrag gibt. Mittlerweile erhält man schon eine Art „Scheckkarte“, die man sich in die Brieftasche (am besten hinter die Krankenversichertenkarte) steckt. So wird sie im Notfall schnell gefunden und Dritte können Ihren Bestatter benachrichtigen.
Eine weitere Möglichkeit ist es, ausreichende Liquidität auf dem Bankkonto zu haben. Denn auch ohne Erbenstellung oder Legitimation eines Dritten, hier des Bestatters, erlauben es Banken, dass Bestattungskosten des Kontoinhabers bei ausreichender Deckung vom Erblasserkonto beglichen werden.