Was ist ein Schlusserbe?

Bei einem Schlusserben handelt es sich um eine Person, die als letzte Anspruch auf das Vermögen des Verstorbenen (entspricht dem Erblasser) hat. Für gewöhnlich kommen Schlusserben im sogenannten Berliner Testament vor. Hier setzen sich die Eheleute gleichzeitig als alleinige Erben ein. Das heißt: Verstirbt ein Ehepartner, erbt der andere das gesamte Vermögen. Erst nach dem Tode beider Ehepartner sind die Schlusserben erbberechtigt.

Wer zählt zu den Schlusserben?

Versterben beide Elternteile, treten in der Regel die eigenen Kinder als Schlusserben ein. Im gemeinschaftlichen Testament können auch andere Personen als Schlusserben eingesetzt werden. Neben den Enkelkindern kommen Pflegekinder, Nichten, Neffen, sonstige Familienmitglieder oder nicht Verwandte, aber auch gemeinnützige Organisationen infrage. Als Schlusserben sind mehrere Personen gleichzeitig einsetzbar.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.