Muss ich auf das Geschenkte noch Steuern zahlen?

Die Erbschaft stellt lediglich eine Form der Vermögensübertragung dar. Wer früh damit beginnt, sein Kapital und andere Werte auf die nächste Generation zu übertragen, kann Steuern sparen. Möglich wird das durch den Schenkungsteuerfreibetrag. Im Rahmen einer Erbschaft fallen nämlich ab einer gewissen Grenze Erbschaftssteuern an. Mit der geschickten Ausnutzung von Freibeträgen können jedoch ganze Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Die Besteuerung von Vermögensübertragungen durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

In Deutschland sind Übertragungen von Vermögen, zu denen im Normalfall Erbschaften sowie Schenkungen gezählt werden können, im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich dabei nach der Höhe der Vermögensübertragung und dem Verwandtschaftsgrad der beteiligten Personen.

Kindern, die Kapital oder Sachwerte von ihren Eltern übertragen bekommen, steht beispielsweise ein Schenkungsteuerfreibetrag bzw. ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR zu.

Die Freibeträge können jedoch alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Diese Tatsache ermöglicht es, Steuern zu sparen. Wer ein hohes Vermögen vererben möchte, sollte daher früh damit beginnen. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die enormen Steuersparmöglichkeiten:

Ein konkretes Beispiel:

Die gesamten Vermögenswerte eines Elternteils betragen 1.000.000,00 EUR und der Sohn erbt beim Tod die komplette Summe. Von dem vererbten Betrag sind 400.000,00 EUR steuerfrei. Somit müssen 600.000,00 EUR in Steuerklasse I mit 15 % versteuert werden. Das ergibt eine Steuerschuld von 90.000,00 EUR, die an das Finanzamt zu überweisen ist.

Frühes Handeln lohnt sich

Da alle 10 Jahre die Freibeträge neu zur Verfügung stehen, kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Geld auf das eigene Kind zu übertragen. Im oben genannten Beispiel kann der Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR ausgenutzt werden. Der Elternteil überträgt bereits frühzeitig 400.000,00 EUR steuerfrei an seinen Sohn. Tritt der Todesfall nun über 10 Jahre später ein, steht erneut der Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR zur Verfügung. Versteuert werden muss bei einem vererbten Vermögen von nur noch 600.000,00 EUR lediglich ein Anteil von 200.000,00 EUR.

Für diese 200.000,00 EUR hat der Sohn des Erblassers in Steuerklasse I lediglich 7 % Erbschaftssteuer an das Finanzamt zu zahlen. Das entspricht einer Steuerschuld von 14.000,00 EUR. Durch die geschickte Ausnutzung von Schenkungsteuerfreibetrag und Erbschaftssteuerfreibetrag konnte der Sohn auf diese Weise 74.000,00 EUR an Steuern sparen.

Beraten lassen und möglichst zu Lebzeiten mit der Übertragung der eigenen Vermögenswerte beginnen

Leider befassen sich Viele zu spät mit der Thematik der Vermögensübertragung. Der Schenkungsteuer- und Erbschaftssteuerfreibetrag machen jedoch eine vollständig steuerfreie Übertragung des eigenen Vermögens möglich. Wichtig ist, dass sich Betroffene umfassend und frühzeitig dazu beraten lassen.

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