Schenken oder Vererben

Schenken statt vererben – nicht wenige Menschen nutzen diese Möglichkeit, um Immobilien oder Vermögen an Kinder und andere Nahestehende oder gar Dritte weiterzugeben. Das Ziel ist es meistens, Steuern zu sparen. Doch bei der Schenkung an Kinder oder andere Personen gibt es Einiges zu beachten.

Was ist eine Schenkung?

Die grundlegende Rechtsdefinition findet sich im § 516 Abs. 1 BGB: Dabei handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung, mit der eine Person aus ihrem Vermögen eine andere bereichert. Im Gesetz ist weiter festgelegt, dass der Wille des Schenkenden notariell beglaubigt werden muss. Das soll verhindern, dass allzu leichtfertig Geschenke versprochen werden, die der Schenkende später bereut. Der schriftliche Schenkungsvertrag ist nicht verpflichtend, empfiehlt sich aber bei Gegenständen von hohem Wert. Bei Immobilienschenkungen sind diese Verträge genauso wichtig wie der Eintrag ins Grundbuch.

Fünf Arten vom Handgeschenk bis zur Schenkung auf den Todesfall

Bei den Schenkungen unterscheiden sich fünf verschiedene Ausprägungen:

  • Handschenkung
  • Zweckschenkung
  • remuneratorische,
  • gemischte
  • und Schenkung auf den Todesfall

Eine Handschenkung meint etwa das Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk: Eine Gabe, die ohne vorherige Absprache geschieht und ohne schriftlichen Vertrag gegeben wurde.

Die Zweckschenkung ist mit einer Erwartungshaltung verbunden, die allerdings nicht zwingend erfüllt werden muss.

Davon unterscheidet man die remuneratorischen Geschenke, die als zusätzliche Zuwendung für erbrachte Dienste gegeben wird. Ist diese Gabe als Belohnung gedacht, ist sie unentgeltlich.

Auch eine Mischung zwischen unentgeltlich und gegen Entgelt ist möglich.

Im Rahmen von Erbschaften handelt es sich meist um die letztgenannte Variante. Hier geht nach dem Tod des Schenkenden statt eines Erbes ein Vermögenswert auf den Beschenkten über. Dabei gibt es erbrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Verschenken statt vererben: wirksames Schenkungsversprechen nur bei Einhaltung der Vorschriften

Werden die erbrechtlichen Bestimmungen für diese Spezialfall-Schenkung nicht eingehalten, ist das Schenkungsversprechen nicht wirksam. Bis zu einer Höhe von bestimmten Freibeträgen innerhalb von zehn Jahren können Sie auch vor dem Todesfall verschenken. Dann sind die Vereinbarungen zwischen zwei Parteien steuerfrei.

Wie hoch der Schenkungs-Freibetrag ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Bei Ehegatten liegt die Grenze bei 500.000 Euro, bei Kindern bei 400.000 und bei Enkelkindern bei 200.000 Euro. Höhere Beträge müssen je nach persönlichem Steuersatz versteuert werden und liegen dann zwischen sieben und 50 Prozent.

Fazit: Richtig verschenken und Steuern sparen

Alle zehn Jahre können Sie Ihre Lieben mit Vermögenswerten bis zum Freibetrag beschenken. Auch beim Erbe gibt es einen Steuerfreibetrag, der aber nur einmal gewährt wird. Daher kann es sich lohnen, früh über die Weitergabe des eigenen Vermögens nachzudenken.

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