Was zuerst seltsam anmuten mag, erweist sich in vielen Fällen als eine ausgezeichnete Ergänzung oder gar als Alternative zu einer letztwilligen Verfügung. Mit dem Rechtsgeschäft auf den Todesfall regelt der Erblasser bereits zu Lebzeiten die Rechtsverhältnisse, die nach seinem Tod eintreten sollen. Dabei gibt es einige wichtige Unterschiede zwischen einem Rechtsgeschäft auf den Todesfall und einem Testament.
Ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist ein Vertrag, der unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird. Es begründet bereits zu Lebzeiten die Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden. Anders verhält es sich bei der letztwilligen Verfügung: Hier treten die Rechte und Pflichten erst mit dem Erbfall ein. Das Rechtsgeschäft auf den Todesfall wird nicht nach dem Erbrecht, sondern nach den Regeln des BGB beurteilt.
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Erblasser ein Rechtsgeschäft abwickelt, um seinen rechtmäßigen Erben zu benachteiligen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein großer Teil des Vermögens (Immobilie, Grundstück, Betrieb) an einen Dritten übertragen wird, obwohl eine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Berliner Testament) vorliegt. In einer solchen Situation kann der Erbe seinen Anspruch an dem Vermögen geltend machen, sodass der Beschenkte das Geschenk wieder zurückgeben muss. Außerdem fällt bei einer Schenkung zu Lebzeiten dieselbe Erbschuld an, die auch bei einer Erbschaft gilt. Der Erblasser kann sich somit nicht der Steuerschuld entziehen, indem er sein gesamtes Vermögen vor seinem Tod verschenkt, da Erbschaften und Schenkungen vom Staat gleichermaßen besteuert werden.