Rechtsgeschäft auf den Todesfall

Was zuerst seltsam anmuten mag, erweist sich in vielen Fällen als eine ausgezeichnete Ergänzung oder gar als Alternative zu einer letztwilligen Verfügung. Mit dem Rechtsgeschäft auf den Todesfall regelt der Erblasser bereits zu Lebzeiten die Rechtsverhältnisse, die nach seinem Tod eintreten sollen. Dabei gibt es einige wichtige Unterschiede zwischen einem Rechtsgeschäft auf den Todesfall und einem Testament.

Rechtsgeschäft auf den Todesfall und Testament: Was ist der Unterschied?

Ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist ein Vertrag, der unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird. Es begründet bereits zu Lebzeiten die Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden. Anders verhält es sich bei der letztwilligen Verfügung: Hier treten die Rechte und Pflichten erst mit dem Erbfall ein. Das Rechtsgeschäft auf den Todesfall wird nicht nach dem Erbrecht, sondern nach den Regeln des BGB beurteilt.

Was muss man bei einem Rechtsgeschäft auf den Todesfall beachten?

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Erblasser ein Rechtsgeschäft abwickelt, um seinen rechtmäßigen Erben zu benachteiligen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein großer Teil des Vermögens (Immobilie, Grundstück, Betrieb) an einen Dritten übertragen wird, obwohl eine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Berliner Testament) vorliegt. In einer solchen Situation kann der Erbe seinen Anspruch an dem Vermögen geltend machen, sodass der Beschenkte das Geschenk wieder zurückgeben muss. Außerdem fällt bei einer Schenkung zu Lebzeiten dieselbe Erbschuld an, die auch bei einer Erbschaft gilt. Der Erblasser kann sich somit nicht der Steuerschuld entziehen, indem er sein gesamtes Vermögen vor seinem Tod verschenkt, da Erbschaften und Schenkungen vom Staat gleichermaßen besteuert werden.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.