Rangfolge Erbe

Wer erbt nach meinem Tod? Welche Anteile stehen Kindern, Ehefrau, Enkeln zu?

Nach einem Todesfall greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, wenn es kein Testament gibt. Die genauen Regelungen zu kennen und für den Ernstfall vorbereitet zu sein, hilft, um die eigenen Erben vor Streitereien zu bewahren.

Die Rangfolge im Erbe und der Ehe

Im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln die Paragraphen 1924 bis 1936 die sogenannte Erbfolge. Diese Rangfolge beim Erbe ist eine hierarchische Ordnung, die festlegt, wer nach dem Tod erbberechtigt ist und in welcher Reihenfolge. Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat.

Ohne Nachlassverfügung gilt: Die engsten Verwandten kommen zuerst an die Reihe. Dazu gehören Ehepartner, Kinder und eventuell deren Nachkommen.

Erben von der 1. bis zur 3. Ordnung

Das Gesetz unterteilt die Gruppe der Erben in unterschiedliche Ordnungen, je nach Verwandtschaftsgrad:

  • Erben 1. Ordnung die Kinder des Verstorbenen und, soweit vorhanden, die Enkelkinder
  • Erben 2. Ordnung:  die Eltern des Erblassers sowie Geschwister, Nichten, Neffen oder auch geschiedene Elternteile des Verstorbenen
  • Erben 3. Ordnung:  die Großeltern, außerdem Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Tritt der Todesfall ein, kommen die Erben 1. Ordnung zum Zuge.

Nähere Verwandte schließen die nachfolgenden Ordnungen aus.

Das bedeutet: Gibt es Kinder und Enkel, erben die Eltern und Geschwister aus der 2. Ordnung oder Verwandte aus der 3. Ordnung nichts.

Innerhalb einer Ordnung wird nach dem Repräsentationsprinzip verfahren.

Das bedeutet, wenn beispielsweise ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, dann treten die Enkelkinder an die Stelle des verstorbenen Kindes.

Neffen und Nichten erben also nur, wenn ihr Elternteil, der in der Erbfolge vor ihnen steht, bereits verstorben ist.

Die Rangfolge im Erbe und die Ehe

Auch überlebende Ehegatten erben. Dies regelt § 1931 BGB.

Das Ehegattenrecht ist eine Einschränkung des Verwandtenrechts.

Eingetragene Lebenspartner werden gemäß § 10 LPartG dem Ehegatten gleichgestellt.

Neben Verwandten 1. Ordnung ist der Ehegatte zu einem Viertel erbberechtigt, neben Verwandten 2. Ordnung zur Hälfte. Außerdem erhöht sich der Erbanteil auf die Hälfte, wenn die Ehe als Zugewinn-Gemeinschaft geregelt war. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es keinen Ehevertrag gegeben hat.

Geschiedene Ehepartner haben in der Regel keinen Anspruch mehr auf einen Erbteil.

Nicht eingetragene Partnerschaften führen dazu, dass der Partner im Todesfall keine Ansprüche im Sinne der Erbfolge hat.

Fazit: Die Rangfolge beim Erbe schafft Klarheit, wer wann erbt

Mit der gesetzlich festgelegten Rangfolge beim Erben schafft der Gesetzgeber Klarheit. Damit kommt aber auch eine Verpflichtung auf Sie als künftigen Erblasser zu: Wenn Sie Ihren Nachlass anders aufteilen möchten, sind ein Testament oder andere geeignete Verfügungen unumgänglich.

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