Neben dem Aktivnachlass geht auch der Passivnachlass auf einen Erben über. Für Aktivnachlass und Passivnachlass werden die Synonyme Aktivvermögen und Passivvermögen verwendet.
Möchte ein Erbe den Reinwert des Erblasservermögens ermitteln, muss er den Wert des Passivvermögens von dem Wert des Aktivvermögens abziehen. Damit ein Passivnachlass der Höhe nach bestimmt werden kann, muss zunächst festgelegt werden, was zum passiven Vermögen eines Erblassers gehört hat.
Der Passivnachlass umfasst Verbindlichkeiten aus Verträgen, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat. Dabei ist es unerheblich, ob die sich hieraus ergebenen Verbindlichkeiten aus dem privaten Vermögen des Erblassers resultieren oder aus einem Betriebsvermögen stammen.
Weiter zählen zu dem Passivnachlass die Unterhaltsansprüche. Diese erlöschen mit dem Tod des Erblassers.
War er verheiratet, zählt auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu dem Passivnachlass, der auf einen Erben übergeht.
Zu dem Passivnachlass zählen überdies alle Kosten, die mit dem Erbanfall in Zusammenhang stehen, die sogenannten Erbfallschulden wie Bestattungskosten, Gerichtskosten für das Nachlassgericht, Kosten der Vermächtnis- und auch Auflagenerfüllung, aber auch die Kosten einer Testamentsvollstreckung sowie die Pflichtteilszahlung fallen hierunter.
Übernimmt ein Erbe einen Nachlass, der sich aus einem Aktivvermögen und einem Passivvermögen zusammensetzt, ist zu prüfen, inwieweit der Passivnachlass von dem Aktivvermögen für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden kann. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer bezieht sich dann nur auf den Differenzbetrag.
Übersteigt der Wert des Passivvermögens den Wert des Aktivvermögens, besteht für einen Erben die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.