Das Testament dient dazu, seinen letzten Willen niederzuschreiben. Auch wenn es viele als unangenehme Aufgabe empfinden und gern vor sich herschieben, sollte es jeder tun, denn es ist im Falle des Ablebens oftmals die wichtigste überbleibende Urkunde. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter einem Nottestament, das man in außerordentlicher Notlage errichten kann.
An das Testament werden aufgrund der wichtigen Bedeutung hohe formelle Anforderungen und Voraussetzungen gestellt. Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen ein Nottestament errichtet werden kann. Folgende Situationen sind möglich:
Es geht also um all jene Notsituationen, in denen es jemandem unmöglich ist, ein Testament zu verfassen oder vom Notar aufsetzen zu lassen. Die akute Lebensgefahr ist der häufigste Grund, in denen das Nottestament zum Tragen kommt, zum Beispiel nach einem Unfall. Es ist ersichtlich, dass das Lebensende naht, doch die Kräfte reichen nicht mehr aus, um ein schriftliches herkömmliches Testament aufzusetzen. Das Nottestament wird mündlich und unter Anwesenheit von Zeugen ausgesprochen. Diese haben die Aufgabe, den Willen des Betroffenen schriftlich zu fixieren.
Das Nottestament gilt lediglich für eine beschränkte Dauer. Lebt der Erblasser bis drei Monate nach der Erstellung noch, wird es ungültig. In dem Fall ist es wichtig, mit einem ordentlichen Testament vorzusorgen. Niemand befasst sich gern mit seinem Tod. Doch regeln Sie Ihre Erbangelegenheiten am besten frühzeitig. Ein Experte kann bei der Errichtung sehr hilfreich sein. Ich stehe Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung.
Das Nottestament darf nur in Notsituationen erstellt werden, wenn sich der Betroffene beispielsweise in Todesgefahr befindet, aber ein Notar nicht gerufen werden kann. Eine weitere Möglichkeit ist, dass er bis zum Tod nicht dazu in der Lage ist, es zu schreiben oder es besteht aus anderen Gründen akuter Handlungsbedarf. Der Erblasser muss mindestens 16 Jahre alt und geschäftsfähig sein. Zudem sind drei Zeugen erforderlich. Nicht zulässig sind hierbei:
Die Zeugen müssen die Formvorschriften einhalten, das heißt, eigenhändig schreiben, das Nottestament klar formulieren und unterschreiben. Eine Unterschrift des Erblassers sollte ebenso vorhanden sein. Ist er nicht dazu in der Lage, muss dies vermerkt werden. Sofern die genannten Aspekte missachtet werden, ist das Nottestament ungültig.
Unter "Nottestament" fallen:
Ein Bürgermeistertestament kann der Erblasser als Nottestament errichten, wenn die Gefahr besteht, dass ihm nicht mehr genügend Zeit für ein notarisches Testament verbleibt. Neben dem Bürgermeister, der anstelle des Notars als Urkundsperson tritt, müssen zwei Zeugen anwesend sein, die völlig unabhängig und im Testament nicht als Erbnehmer bedacht werden. Sie dürfen zudem nicht Testamentsvollstrecker sein.
Das Drei-Zeugen-Testament, also ein Testament vor drei Zeugen, kann abgeschlossen werden, wenn sich der Erblasser in Todesgefahr befindet oder ihm der Weg zum Notar unmöglich ist. Die Zeugen halten den letzten Willen nach den geltenden Formvorschriften fest. Wie schon erwähnt, kommt nicht jeder als Zeuge infrage, beispielsweise der Testator selber, dessen Ehepartner oder die Verwandten in gerader Linie.
Das Nottestament auf See ist die älteste Variante. Um es während einer Seereise errichten zu dürfen, muss es ein deutsches Schiff sein, das sich außerhalb eines Hafens Deutschlands befindet. Es müssen wieder drei Zeugen anwesend sein.
Eine Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn bewiesen wird, dass eine Voraussetzung nicht erfüllt ist. Jede Änderung muss im Nottestament gekennzeichnet, mit dem Ort und aktuellen Datum versehen und unterschrieben werden. Beachten Sie weiterhin, dass das Nottestament ein früheres Testament, das der Testator bereits aufgesetzt hat, widerrufen kann.
Es empfiehlt sich immer, frühzeitig mit einem Testament vorzusorgen. Ist dies nicht möglich, kann bei außerordentlichen Umständen bzw. Notsituationen ein Nottestament errichtet werden. Die nahe Todesgefahr ist der am häufigsten anzutreffende Grund. Unter der Anwesenheit von drei unabhängigen Zeugen äußert der Erblasser seinen letzten Willen mündlich. Es gibt das Bürgermeistertestament, Testament vor drei Zeugen und auf See. Sollte der Testator drei Monate nach dem Erstellen des Nottestaments noch leben, verliert es die Gültigkeit. Er hat die Gelegenheit, ein notarisches Testament zu errichten. Hierbei gilt es, die Formvorschriften einzuhalten.