Notarielles Vermittlungsverfahren nach § 87 ff. SachenRBerG

Das notarielle Vermittlungsverfahren gemäß § 87 ff. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) ist ein Verfahren zur Bereinigung von Grundstücksnutzungsverhältnissen in den neuen Bundesländern, die aus der DDR-Zeit stammen. Es dient dazu, bestehende Nutzungsrechte an Grundstücken (z. B. für Eigenheime oder Garagen) an die neuen Eigentumsverhältnisse nach der Wiedervereinigung anzupassen. Ein Notar vermittelt dabei zwischen den realisierten (Eigentümern und Nutzungsberechtigten) und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Antragsberechtigte sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Erben. Das Ziel ist eine Klärung der Rechtsverhältnisse durch Verträge oder andere rechtliche Regelungen. Kommt keine Einigungsbedingung, können die Parteien den Rechtsweg einschlagen.

Erlöschen der Nutzungsrechte: Wenn der ursprüngliche Nutzungsberechtigte verstirbt und es keine vertragliche Regelung über die Vererblichkeit gibt, erlischt das Nutzungsrecht in der Regel mit dem Tod des Nutzers, und der Eigentümer kann das Grundstück zurückverlangen.

Absichtserklärungen des staatlichen Verwalters: Eine Erklärung des staatlichen Verwalters, bereit zu sein, einen Vertrag mit einem Erben abzuschließen, ist rechtlich unverbindlich. Sie bieten eine Verhandlungsgrundlage, aber keine Garantie auf einen späteren Vertragsabschluss. Ein neuer Eigentümer ist in der Regel nicht an solche Absichtserklärungen gebunden.

Wichtige Punkte:

  • Klärung von DDR-Nutzungsrechten in Ostdeutschland.
  • Beteiligte: Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Erben.
  • Keine Einigung: Rechtsweg möglich.
  • Nutzungsrechte erlöschen in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.
  • Absichtserklärungen sind in der Regel unverbindlich.
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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.