Die Übertragung eines Nutzungsrechts mit einem Nießbrauchsvermächtnis

Möchte ein Erblasser eine nahestehende Person in der Zeit nach dem Ableben weiterhin versorgen, stehen ihm zahlreiche Möglichkeiten offen. Neben der Auflistung einer betreffenden Person als Erben im Testament, besteht die Möglichkeit einer finanziellen Zuwendung in Form eines Vermächtnisses. Eine besondere Stellung nimmt hier auch das sogenannte Nießbrauchsvermächtnis ein.

Definition

Neben der Vor- oder Nacherbschaft existiert eine weitere Alternative. Mit dem sogenannten Nießbrauchsvermächtnis überträgt ein Erblasser die Nutzungsrechte eines Objekts an eine bestimmte Person. In diesem Szenario sind im Testament zwar Erben wie Kinder oder Enkel gelistet, gleichzeitig jedoch wird ein Nießbrauchsvermächtnis an eine dritte Partei vermittelt.

Ein solches Recht gestattet einer begünstigten Person die Möglichkeit einer Nutzung eines im Testament definierten Gegenstandes sowie die Bewirtschaftung. Der rechtmäßige Erbe erlangt zwar die Eigentümerrechte, doch ziehen Nießbrauchsvermächtnisnehmer weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen aus besagtem Gegenstand. Der Erblasser selbst bestimmt dabei über den Umfang des Nießbrauchs.

Der Nießbrauch kann sich dabei etwa auf eine bestehende Immobilie beschränken. Dem genannten Vermächtnisnehmer steht es dementsprechend frei, ob er diese Immobilie vermietet oder selbst bezieht. Sämtliche Mieteinnahmen stehen dem Vermächtnisnehmer zu. Der Erbe selbst ist vollkommen ausgeschlossen von jeglicher wirtschaftlichen Nutzung des Objekts für den gesamten Zeitraum des Nießbrauchs.

Nießbrauch und Erbschaftssteuer

Der Nießbrauchsberechtigte ist im optimalen Fall zeitgleich in das Amt des Testamentsvollstreckers zu erheben, da sich so die Befugnisrahmen erweitern. Ein solches Recht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tode. Grundsätzlich unterliegt auch der Nießbrauch der Erbschaftssteuer.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
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