Nutzen, aber nicht besitzen - Das Nießbrauchrecht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt drei Formen, die es möglich machen, auf Vermögen, Sachen oder Erbschaften zuzugreifen. Die Begriffe Eigentum und Besitz sind uns geläufig, aber seltener hören wir den Terminus „Nießbrauch“. Was das Nießbrauchrecht bedeutet, schauen wir uns einmal näher an.

Die Definition: Ertrag und Gegenstand nutzen

Wer das Nießbrauchrecht an einer Sache bekommt, dem gehört sie nicht wirklich. Darum bezeichnen wir den Inhaber eines solchen Rechtes auch nicht als Besitzer oder Eigentümer, sondern als Nutznießer. Der Nutznießer zieht Profit aus der ihm überlassenen Sache, ohne deren Eigentümer zu sein.

Geregelt ist dieses Recht in den §§ 1030 bis 1089 des BGB. Hier wird festgelegt, dass der Eigentümer eines Gegenstandes drei Rechte am Gegenstand hat:

  • das Recht auf Nutzung
  • das Recht auf Fruchtziehung
  • und das Recht auf Verfügung.

Das Recht auf Fruchtziehung bezieht sich auf die Erträge, die ein Gegenstand einbringt, also beispielsweise die Ernte einer Obstplantage. Wer anderen ein Recht auf Nießbrauch einräumt, übergibt dem Nutznießer die Rechte auf Nutzung - also etwa ein Haus zu bewohnen - und auf die Fruchtziehung. Nur das Recht auf Verfügung bleibt beim Eigentümer.

Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist nicht vererbbar. Zumeist gilt er für die gesamte Lebenszeit des Nutznießers. In den vertraglichen Regelungen zum Nießbrauchrecht sind auch eingeschränkte Varianten möglich. Hier schließt dann der Eigentümer bestimmte Nutzungen aus. Beispiel: Die Erträge einer Obstplantage dürfen genutzt werden, eventuelle Bodenschätze werden aber ausgenommen.

Wohnrecht und Nießbrauch: Wo liegt der Unterschied?

Das Nießbrauchrecht wird gerne genutzt, wenn es um die Weitergabe von Immobilien an Kinder oder Enkel geht. Hier kennen wir auch den Begriff Wohnrecht. Dieses nutzen Eltern ebenfalls gern im Rahmen einer Schenkung von Immobilien an ihre Kinder.

Der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten: Der Wohnrechtsinhaber kann eine Immobilie nur selbst nutzen. Im Gegensatz zum Nießbrauch erlaubt es das Wohnrecht aber nicht, etwa eine Wohnung zu vermieten oder Erzeugnisse des Grundstückes zu nutzen.

Wann ist Nießbrauch besonders sinnvoll?

Gerne wird diese Rechtsform bei der Übergabe von Immobilien an die künftigen Erben verwendet. Hier lohnt sich die Überlegung besonders, wenn etwa ein Haus einen höheren Wert hat als der Steuerfreibetrag. Eine Immobilie darf in Deutschland steuerfrei an ein Kind verschenkt werden, wenn sie nicht mehr als 400.000 Euro wert ist; bei Ehegatten liegt der Wert bei 500.000,00 €.

Allerdings mindert der Nießbrauch den Wert einer Immobilie - und diese Wertminderung wird auch im Fall einer Schenkung angerechnet. Auf diese Weise kann also der Grenzwert eventuell wieder unterschritten werden. Auch Menschen, die den Wohnsitz trotz möglicher Konflikte mit dem Nutznießer weiter nutzen wollen, können sich auf diese Weise im Rahmen einer Schenkung absichern.

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