Bewertung von Nachlassimmobilien durch das Niederstwertprinzip

Wenn es um die Bewertung von betrieblichem Vermögen geht, taucht dieser Begriff aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) auf. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung gibt es mehrere Möglichkeiten, das Vermögen eines Betriebes zu bewerten. Bei Anschaffungs- und Herstellungskosten wird in der Bilanz das Niederstwertprinzip angewendet.

Definition: Was ist das Niederstwertprinzip?

Im § 253 HGB finden wir die Vorschriften für die Anwendung des sogenannten Niederstwertprinzips. Kurzgefasst, besagt der Paragraph, dass bei der Bewertung von Betriebsvermögen auf jeden Fall der niedrigste mögliche Wert angewendet werden muss. Das Handelsgesetzbuch schreibt an anderer Stelle den Gläubigerschutz vor und aus diesem Grund wird bei der Beurteilung des betrieblichen Vermögens das Vorsichtsprinzip angewendet. Es kann sein, dass ein Unternehmen künftige Verluste schon voraussehen kann, sie sind aber noch nicht eingetreten. Gleiches gilt auch für Gewinne.

Wenn Verluste nach dem Prinzip des Niederstwertes eingestuft werden, also der niedrigste mögliche Wert herangezogen wird, schmälert das die Gewinnausschüttungen und schont die Liquiditätsreserven des Unternehmens. So können die absehbaren Verluste besser ausgeglichen werden.

Die steuerrechtliche Entsprechung zu diesem Prinzip aus dem Handelsrecht finden wir im § 6 Abs. 1 EStG sowie im § 5 Abs. 1 EStG. Dort heißt es, dass das Prinzip des Niederstwertes für die Steuerbilanz entscheidend ist, wenn es bereits für die Handelsbilanz genutzt wurde.

Streng oder gemildert – welches Prinzip gilt wann?

Bei der Anwendung des Niederstwertprinzips unterteilen wir in ein strenges und ein gemildertes Prinzip. Bei der Bewertung eines Vermögensgegenstandes können zwei Faktoren betrachtet werden, nämlich der Anschaffungswert und der aktuelle Markt- beziehungsweise Börsenwert. Diese zwei Werte vergleicht man am Bilanzstichtag.

Zunächst das gemilderte Prinzip: Gegenstände aus dem Anlagevermögen werden nach dem Niederstwert beurteilt, also nach dem niedrigsten Wert, den die drei Faktoren angeben. Zum Anlagevermögen zählen wir alles, was dauerhaft im Unternehmen vorhanden ist. Dazu gehören etwa Maschinen, Fahrzeuge, Grundstücke und immaterielles Vermögen wie Lizenzen oder Finanzanlagen.

Hier kann wahlweise der Anschaffungspreis um planmäßige Abschreibungen gemindert werden - oder das Unternehmen bzw. der Bilanzierende verzichtet darauf.

Beim strengen Niederstwert wird das Prinzip auf das gesamte Umlaufvermögen angewendet. Das Umlaufvermögen ist Bestandteil des Gesamtvermögens: Es ist ein Sammelbegriff für alle Vermögensgegenstände, die kurzfristig für den Geschäftsbetrieb genutzt werden. Das können etwa Kassenbestände sein, Vorräte oder Guthaben und Wertpapiere bei Banken und Kreditinstituten.

Hier entfällt die Wahlmöglichkeit für Abschreibungen. Es muss also in der Bilanz der niedrigste Wert angesetzt werden. Dadurch werden die Wertgegenstände im Umlaufvermögen niedriger angesetzt. Wertminderungen von vorübergehender Dauer, wie sie etwa bei Finanzanlagen vorkommen können, können bei dieser Variante außer Acht gelassen werden.

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