Besteht ein Nachlass ausschließlich aus Barvermögen (Bargeld, Bankvermögen), ist es äußerst unkompliziert, dessen Wert zu bestimmen. Allerdings sind derartige Nachlässe eher selten. Oft sind Sparverträge, Versicherungen, Immobilien, Kunstgegenstände und auch Verbindlichkeiten vorhanden, die es zu berücksichtigen gilt. Hier kommt die Berechnung des Nachlasswertes ins Spiel.
Grob gesagt, ist damit der reine Wert des Nachlasses gemeint. Dieser berechnet sich aus der Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller (möglichen) Verbindlichkeiten. Die Ermittlung dieser Kennziffer ist wichtig, wenn es etwa um Pflichtteilsansprüche geht. Auch die Kosten für den Erbschein und für die Höhe der Erbschaftsteuer ist diese Berechnung ausschlaggebend.
Erben fertigen zu Beginn der Erbschaft in der Regel eine Übersicht über die geerbten Vermögens- und Schuldenwerte an. Dieses Bestandsverzeichnis wird auch Nachlassverzeichnis genannt. Dieses Verzeichnis ist allein schon deshalb sinnvoll, weil die Erben dadurch eine mögliche Überschuldung des Nachlasses abschätzen können. Auf der Grundlage dieser Angaben ermittelt das Nachlassgericht den Nachlasswert.
Für die Berechnung wird der Nachlass in Aktiv- und Passivpositionen unterteilt. Diese Bezeichnungen lehnen sich an die Buchführung an. Daher entspricht der Aktivnachlass den Vermögenswerten; beim Passivnachlass werden Schulden und andere Verbindlichkeiten zusammengefasst. Nach Abzug des Passivnachlasses vom Aktivnachlass erhält man als Ergebnis den „Netto-Wert“ des Nachlasses.
Grundsätzlich gilt bei der Ermittlung der Wert zum Tag des Todesfalls. Einige Vermögenswerte sind klar bezifferbar. So sind Bankkonten und Guthaben bei Versicherungen eine eindeutige Sache. Auch Positionen mit schwankendem Wert wie Aktien oder Edelmetalle (Gold) werden mit Wert zum Todestag angesetzt. Anders sieht es bei Positionen aus, die keinen eindeutigen Wert besitzen, wie etwa Unternehmensanteile, Kunstgegenstände oder Schmuckstücke. Hier kann die Ermittlung des Nachlasswertes eine Herausforderung darstellen. In der Regel kommt in diesen Fällen ein Gutachter zum Einsatz. Zum Passivnachlass zählen neben laufenden Darlehen und Hypotheken auch die Kosten für die Nachlassverwaltung, Beerdigungskosten und notwendige Gerichts- sowie Anwaltskosten.