Nachlassverzeichnis - Eine Bestandsaufnahme von Aktiva und Passive zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

Zu Beginn einer Erbschaft geht es oftmals zunächst darum, sich einen Überblick zu verschaffen. Dabei fällt immer wieder auch der Begriff Nachlassverzeichnis. Worum handelt es sich dabei konkret, wann wird es benötigt und von wem wird es erstellt?

Was ist das Nachlassverzeichnis?

Das Nachlassverzeichnis ist ein detailliertes Verzeichnis sämtlicher Vermögens- und Schuldenwerte eines Nachlasses. In der Praxis wird die Erstellung dieses Verzeichnisses eher als Last empfunden. Das hat in erster Linie mit dem damit verbundenen Aufwand zu tun. Schließlich müssen sämtliche Banken, Versicherungen und andere Ansprechpartner kontaktiert werden, damit die Aufstellung vollständig und ausführlich erfolgen kann. Allerdings sind die Vorteile die Mühe wert. Denn mit einem Nachlassverzeichnis bewahren sich die Erben das Recht, bei einem verschuldeten Nachlass die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Sonst müssten die Erben mögliche Schulden mit ihrem privaten Vermögen begleichen. In den meisten Fällen kommt dieses Verzeichnis jedoch dann zum Tragen, wenn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Pflichtteilsberechtigte können diese Aufstellung des Nachlasses verlangen, damit sie sichergehen können, nicht um den Pflichtteil gebracht zu werden.

Davon abgesehen sind sich die Erben nicht immer einig, wie mit dem Nachlass verfahren werden soll. Bei komplizierten Konstellationen ist es von Vorteil, wenn der Nachlass gründlich und nachvollziehbar dokumentiert ist. So ist sichergestellt, dass jeder Erbe mit der Verwaltung des Nachlasses einverstanden ist. Ganz unabhängig davon macht ein Nachlassverzeichnis grundsätzlich Sinn, um sich einen Überblick über die Vermögens- und Schuldenwerte eines Nachlasses zu verschaffen.

Vom wem wird es erstellt?

Bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen wird zwischen privaten und notariellen Verzeichnissen unterschieden. Private Bestandsverzeichnisse werden von den Erben selbst erstellt und unterschrieben.

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, trifft die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnis nicht den Erben, sondern den Testamentsvollstrecker.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit kann darüber hinaus ein notarielles Verzeichnis angefordert werden. Dieses muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Das Gericht bestimmt anschließend einen Notar, der das Verzeichnis erstellt und unterzeichnet. In diesem Fall arbeitet der Notar mit den Erben zusammen, macht sich aber über jeden Vermögens- oder Schuldenwert ein eigenes Bild. Da der Notar unabhängig von den Erben agieren kann, gilt dieses notarielle Verzeichnis als rechtssicher.

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