Schulden des Erblassers werden auf den Erben übertragen.

Nicht jeder Nachlass besteht ausschließlich aus Vermögenswerten. In einigen Fällen übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wobei man von einem „überschuldeten“ Nachlass spricht. Doch welche Verbindlichkeiten können im Detail dem Nachlass zugerechnet werden? Und welche Möglichkeiten haben Erben bei einem verschuldeten Nachlass?

Was gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten?

Ebenso wie Vermögenswerte gehen auch Verbindlichkeiten beim Tod eines Menschen unmittelbar auf den oder die Erben über. Hat der Schuldner etwa für einen Bankkredit keine entsprechende Lebensversicherung abgeschlossen, welche die Restschuld übernimmt, müssen die Forderungen der Bank auch weiterhin von den Erben beglichen werden. Steuerschulden fallen ebenfalls unter die Verbindlichkeiten eines Nachlasses. Doch auch Kosten, die etwa durch die Beerdigung entstehen, zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Allerdings gibt es auch Verpflichtungen, die nicht als Nachlassverbindlichkeiten zählen. So kann eine Person zu seinen Lebzeiten persönliche Vereinbarungen gegenüber einer anderen Person eingegangen sein. Diese haben nach dem Tod des Erblassers keine Gültigkeit mehr. Auch Unterhaltspflichten gelten in der Regel nicht als Nachlassverbindlichkeiten. Ausnahmen kann es dann geben, wenn noch Unterhaltspflichten gegenüber einer Person bestehen, die Anspruch auf den Pflichtteil hat.

Wer haftet für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass?

Wird das Erbe durch den oder die Erben angetreten, gehen auch die Nachlassverbindlichkeiten auf diese Rechtsnachfolger über. Nicht immer wissen die Erben jedoch im Detail, welche Vermögens- und Schuldenwerte der Nachlass enthält. Das kann die Entscheidung, ob das Erbe angetreten werden soll, deutlich erschweren. Es obliegt somit den Erben, die Vermögens- und Schuldenwerte des Nachlasses in Erfahrung zu bringen.

Allerdings müssen Erben nicht zwingend befürchten, am Ende eines überschuldeten Nachlasses „draufzuzahlen“. Sie haben die Möglichkeit, die Erbenhaftung gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken. Dann werden die Schulden nur soweit beglichen, wie auch Vermögensgegenstände zur Verwertung vorhanden sind. Dadurch wird in erster Linie das bereits vorhandene Vermögen der Erben geschützt.

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