Eine Form der Begrenzung der Erbenhaftung ist die Nachlassinsolvenz.

Im deutschen Insolvenzrecht bildet das Nachlassinsolvenzverfahren eine besondere Variante des Insolvenzverfahrens. In aller Kürze dient es der gerechten und gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass sowie der gleichzeitigen Entlastung der Erben, die nunmehr lediglich beschränkt mit dem Nachlass und nicht mehr mit dem Eigenvermögen haften.

Um die Prozesse rund um die Nachlassinsolvenz für Laien transparenter zu gestalten, sollen die relevanten Begrifflichkeiten und ihre Bedeutung in den folgenden Abschnitten etwas genauer beleuchtet werden.

Vom Zweck der Nachlassinsolvenz

Schlägt ein Erbe die Erbschaft nicht aus, so haftet er automatisch neben dem Nachlass auch mit seinem eigenen Vermögen für die vom Erblasser möglicherweise hinterlassenen Schulden. Schließlich erlischt die Kreditschuld eines Menschen mit seinem Tod nicht, sondern geht automatisch auf den Erben (Rechtsnachfolger des Erblassers) über.

Die Nachlassinsolvenz bietet hier für den Erben die Möglichkeit, sein Eigentum vor den Nachlassgläubigern zu „schützen“. Vergleichbares gilt auch, wenn es sich nicht um eine Einzelperson, sondern beispielsweise um eine Erbengemeinschaft handelt.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlass von dem privaten Vermögen des Erben getrennt wird und letzteres entsprechend unangetastet bleibt. Im § 1975 BGB ist entsprechend festgelegt, dass die Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich aus dem Nachlass zu bestreiten sind.

Formelle Vorgaben, die es zu beachten gilt

Erben, die von einer potenziellen Überschuldung des Nachlasses ausgehen, wird zu einer möglichst raschen Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens geraten. Konkret erfolgt dies durch eine entsprechende Antragstellung. Rein formell muss diese innerhalb von zwei Jahren nach Akzeptanz der Erbschaft in die Wege geleitet werden.

An dieser Stelle ist zu betonen, dass der Erfolg des Nachlassinsolvenzverfahrens in erster Linie von der genauen Einhaltung der Voraussetzungen abhängt. Wer hier nachlässig verfährt, riskiert, etwaige Nachlassverbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen begleichen zu müssen.

Der Antrag kann unter anderem vom Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger sowie Testamentsvollstrecker gestellt werden. Im Falle einer Erbengemeinschaft genügt es, wenn der Antrag von einem der Erben gestellt wird. Generell sollten die Gründe für den Antrag, allen voran Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit, so glaubhaft wie möglich gemacht werden.

Nachlassinsolvenzverfahren einleiten: gewusst wie

Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In den Bundesländern sind diese Abteilungen in der Regel zentralisiert. So sind für Berlin das Amtsgericht Charlottenburg und für das Land Brandenburg das Amtsgericht Frankfurt (Oder) örtlich und sachlich zuständig.

Hier kann der Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz gestellt werden.

Auf die zweijährige Frist wurde bereits eingegangen. Zudem hat der Erbe laut § 2014 BGB bis zu 3 Monate nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, die Begleichung von Schulden zu verweigern (sog. Dreimonatseinrede).

Generell sollten Erben sich des Risikos bewusst sein, dass die Nachlassinsolvenz unzulässig ist, sollte die Antragstellung bei Hinweisen auf eine Verschuldung des Nachlasses nicht unverzüglich erfolgen.

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