Miterben bilden das Gegenstück zum Alleinerben. Bei Letzterem erweist sich die Vergabe des Nachlasses als meist unkompliziertes Unterfangen. Schließlich geht nach dem Tod des Erblassers das gesamte Vermögen an eine Person.
Gibt es hingegen mehrere erbberechtigte Angehörige, so gestaltet sich die Angelegenheit schon als etwas schwieriger. Schließlich muss entschieden werden, wie genau der Nachlass aufgeteilt werden soll. Was es mit der Position von Miterben genau auf sich hat und welche Aspekte es zu berücksichtigen gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Vorab ist hier darauf zu verweisen, dass nicht automatisch jeder Angehörige zum Erben wird. Berechtigt sind hier nur Personen, die entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zur Erbengemeinschaft zählen oder aber im Testament des Erblassers als Erben aufgeführt wurden. Pflichtteilsberechtigte Personen, Begünstigte von Auflagen und Vermächtnisnehmer gehören nicht zur Erbengemeinschaft.
Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Enthält das Testament keine genauen Verfügungen, was im Einzelnen mit dem Nachlass geschehen und wem, was zukommen soll, so müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft dieses unter sich regeln.
In der Praxis bedeutet dies, dass gemäß der sogenannten Gesamthandsgemeinschaft der Nachlass allen zusammengehört. Entsprechend kommt keinem Mitglied das Recht zu, ohne die Zustimmung der anderen über den Nachlass allein zu verfügen und beispielsweise einen Gegenstand daraus zu verkaufen. Auch in puncto Verwaltung ist die Entscheidung des Kollektivs gefragt. Ein eigenmächtiges Vorgehen führt zwangsläufig zu Konflikten, die sich über mehrere Jahre hinziehen können.
Wer ein solches Verbrennen des Nachlasses vermeiden möchte, dem bietet sich primär mit dem sogenannten Erbteilsverkauf eine bewährte Option.
Laut § 2033 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Erben durch den Verkauf des eigenen Erbteils an Dritte oder andere Mitglieder die Möglichkeit, aus der Miterbengemeinschaft auszutreten. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Weiteren, möglicherweise sich über Jahre hinziehenden Konflikten wird aus dem Weg gegangen. Darüber hinaus steht den, aus der Zwangsgemeinschaft mit anderen Erben, scheidenden Mitgliedern eine Abfindung zu. Die genaue Höhe muss jedoch vorab in der Erbengemeinschaft abgesegnet werden.
Wird diese Option von einem Großteil der Erben wahrgenommen, so kann es geschehen, dass letztlich nur eine Person übrigbleibt. Der nunmehr Alleinerbe des Nachlasses kann diese mit der Erbschaft verfahren, wie es ihr bzw. ihm beliebt. Um diese Position des alleinigen Erben zu erlangen, bedarf es jedoch eines notwendigen finanziellen Budgets. Darüber hinaus gilt es, die einzelnen Mitglieder zum Verkauf zu bewegen und einen angemessenen Kaufpreis zu verhandeln.