Der Begriff „letztwillige Verfügung“ wird häufig mit dem Testament gleichgesetzt. Dies geschieht nicht nur unter Laien, sondern beispielsweise auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1937. Jedoch gibt es hier kleine, aber feine Unterschiede, die es zu berücksichtigen gilt. Worum es sich dabei genau handelt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Das Testament in einem Atemzug mit der letztwilligen Verfügung zu nennen, macht mit Blick auf Inhalt und Gewichtung Sinn. Auf den Punkt gebracht handelt es sich dabei um das letzte Wort, in der Umgangssprache häufig als „letzter Wille“ bezeichnet, des Erblassers, das keinen Widerruf duldet. In diesem letzten Willen werden konkrete Angaben dazu gemacht, was nach dem Tod mit dem eigenen Nachlass geschehen soll.
Während der Ausdruck „Testament“ jedoch in erster Linie die äußere Einheit der Verfügung bezeichnet, wird die hier zur Diskussion stehende Verfügung zumeist für detaillierte Instruktionen in Bereichen wie Enterbung, Erbeinsetzung sowie Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Vermächtnis verwendet. Zur Sprache kommen dabei gegebenenfalls auch Auflagen, die mit dem Antritt des Erbes verbunden sind. Dazu zählt beispielsweise die Verpflichtung, für einen gewissen Zeitraum oder aber ein Leben lang für einen Menschen oder ein Haustier zu sorgen.
Als Oberbegriff wiederum umfasst die Verfügung sämtliche durch den Erblasser getroffene Anordnungen für die Zeit ab seinem Tod. Strenggenommen zählen dazu neben dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament auch das Einzeltestament.
Ein Beispiel aus der Praxis zur Veranschaulichung der Differenzierung zwischen Testament und Verfügung:
Ein Erblasser erklärt in seinem handschriftlichen Testament seine Gattin als Alleinerbin. In Form von detaillierten Anordnungen, sprich Verfügungen, lässt er zudem seinem Sohn das Ferienhaus und seiner Tochter einen bestimmten Geldbetrag zukommen.
Um den letzten Willen eines Erblassers ohne jegliche Einschränkungen ausführen zu können, ist die Einhaltung vorgegebener Formalia zwingend erforderlich.
In Abgrenzung zum Testament, das auch handschriftlich vom Erblasser allein verfasst werden kann und seine Rechtsgültigkeit durch (Datum, Ort und) Unterschrift bezieht, ist hier folglich besondere Vorsicht und Formgenauigkeit geboten. Vergleichbares gilt für den Erbvertrag, der generell einer notariellen Beurkundung bedarf.
Auf internationaler Ebene erweist sich die Frage nach der Wirksamkeit des letzten Willens oftmals als noch größere Herausforderung. Hier gilt das sogenannte Haager Testamentsübereinkommen als gesetzliche Richtlinie. In aller Kürze besagt dies, dass die Verfügungen des Erblassers zu seinem Tod und in der Zeit danach sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern Gültigkeit haben. Voraussetzung ist, dass das Testamentsübereinkommen in dem jeweiligen Land ebenfalls gültig ist und die jeweils notwendigen Formvorschriften eingehalten werden.