Besonders, wenn sich verheiratete Personen Gedanken zur Verwaltung ihres Nachlasses machen, kommt man um das Thema „Berliner Testament“ nicht herum. Grob gesagt, setzen sich durch diese Form des Testaments beide Ehepartner gegenseitig als jeweiligen Alleinerben des Erstversterbenden ein und bestimmen gemeinsam den bzw. die Schlusserben, wobei dies in der Regel Kinder sind.
Der Hintergrund einer solchen Regelung ist, dass ohne eine testamentarische Regelung sowohl der überlebende Ehegatte als auch die Kinder erbberechtigt sind. Durch das Berliner Testament kann der überlebende Ehegatte weiterhin ohne Einschränkungen allein über das Vermögen verfügen und die Kinder erben erst nach dem Tod des Letztversterbenden. Sie sind also im ersten Erbgang enterbt.
Doch diese Regelung hat auch Nachteile: Denn durch die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des ersten Ehegatten haben gesetzliche Erben - hier die Kinder - das Recht auf die Auszahlung ihres Pflichtteils. Dieser Ausgleich ist ein reiner Geldanspruch und stellt den verbleibenden Ehegatten oft vor Herausforderungen, da häufig große Teile des Vermögens an Immobilien gebunden sind (die meist noch selbst genutzt werden) oder in andere, schwer veräußerbare Güter wie Kunstgegenstände.
Um die gesetzlichen Erben (und Schlusserben) von einem solchen Verhalten abzuhalten, können sogenannte „Pflichtteilsstrafklauseln“ in das Testament aufgenommen werden.
Gemäß diesen Klauseln kann vereinbart werden, dass eine Person, die nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichtteil einfordert, nach dem Tod des Letztversterbenden lediglich den Pflichtteil erhält. Somit müsste diese Person auf den vollen gesetzlichen Erbanspruch verzichten und damit von der „vorzeitigen“ Beanspruchung des Erbes.
Bereits im Jahr 1904 wurde in einer Fachzeitschrift für Notare eine weitere Möglichkeit vorgeschlagen, die Erben für diese „vorzeitige“ Beanspruchung des Erbes zu „bestrafen“. Diese Variante ist heute auch unter dem Namen „Jastrowsche Klausel“ bekannt.
Diese Jastrowsche Klausel stellt eine Verschärfung der oben beschriebenen Pflichtteilsstrafklausel dar. Hierbei wird vereinbart, dass jeder Erbe, der keine Auszahlung seines Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehegatten verlangt, zusätzlich ein Vermächtnis aus dem Erbe des Verstorbenen erhält. Dieses Vermächtnis kann beliebig ausgestaltet werden, oft wird hier der gesetzliche Erbteil angesetzt. Wichtig ist, dass dieser Anteil höher ist als der Pflichtteilsanspruch.
Durch diese Vorgehensweise wird der Wert des Nachlasses insoweit reduziert, als es für einen Erben unattraktiv wird, den Pflichtteil vor dem Versterben des zweiten Ehegatten einzufordern. Die Person, die den Pflichtteil einfordert, wird so faktisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Darüber hinaus fällt durch die Vermächtnisse auch der Pflichtteil nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten geringer aus, als es der Fall wäre, wenn kein Pflichtteil eingefordert worden wäre.