Geschäfte mit sich selbst machen - Das Insichgeschäft

Das deutsche Recht regelt verschiedene Arten von Rechtsgeschäften. Durch eine oder mehrere Willenserklärungen kommt es bei einem Rechtsgeschäft zu einer gewollten Rechtsfolge. In der Regel sind an Rechtsgeschäften mehrere unterschiedliche Personen beteiligt. Ein sogenanntes Insichgeschäft liegt vor, wenn nur eine Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts beteiligt ist. Unter welchen Bedingungen kann eine solche Selbstvertretung zustande kommen und wo liegen die Gefahren? Dieser Beitrag soll auf diese Fragen näher eingehen.

Wie kann es zu einem Insichgeschäft kommen?

Es mag zunächst seltsam klingen, dass eine Person ein Rechtsgeschäft mit sich selbst schließt. Doch wer sich mit diesem Thema näher beschäftigt, stellt schnell fest, wie es doch zu einer solchen Situation kommen kann – und worin die Gefahren liegen. Denn, sobald eine Person in Vertretung einer anderen Person handelt, kann es zu einem Interessenskonflikt kommen, wenn hier ein Vertrag mit sich selbst schließt. So ist etwa ein Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betraut, den Nachlass gemäß dem Erblasserwillen zu verwalten. Dies kann auch die Aufgabe beinhalten, Grundstücke oder Kunstgegenstände zu veräußern. Verkauft dieser Testamentsvollstrecker nun diese Werte an sich selbst, liegt eine Selbstvertretung vor.

Rechtlich geregelt ist diese Selbstvertretung im § 181 BGB. Demgemäß ist diese Art Rechtsgeschäft nur dann zulässig, wenn der Vertreter ausdrücklich dazu befugt wurde. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn es bei dem Geschäft um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung noch eine weitere zulässige Variante der Selbstvertretung bestätigt, und zwar, wenn sich durch den Vertretenen durch dieses Geschäft nur rechtliche Vorteile ergeben.

Die Gefahren des Insichgeschäfts

Wie Sie unschwer erkennen können, birgt diese Möglichkeit der Selbstvertretung jedoch einige Gefahren. Denn durch diese Möglichkeit, in Vertretung einer dritten Person mit sich selbst ein Geschäft abzuschließen, können schnell Interessenskonflikte entstehen. Daher unterliegt die Selbstvertretung auch strengen gesetzlichen Normen und ist nur in den seltenen oben beschriebenen Ausnahmen möglich. Diese Ausnahmeregelungen sind jedoch gerade für die Planung des eigenen Nachlasses wichtig. Denn durch die Tatsache, dass die Selbstvertretung zulässig ist, wenn sich für die vertretene Person ausschließlich rechtliche Vorteile ergeben, können etwa Eltern ihren minderjährigen Kindern rechtsgültig etwas schenken.

Für den Fall eines unzulässigen Insichgeschäfts kommt es zu einer schwebenden Unwirksamkeit. Das bedeutet, dass das Zustandekommen von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen abhängig ist. Übrigens liegt eine Selbstvertretung auch vor, wenn eine Person in Vertretung zweier verschiedener Personengruppen jeweils beide Seiten vertritt. Hierbei spricht man auch von der Doppel- oder Mehrvertretung.

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