Das Hoffolgezeugnis ist ein spezielles Zeugnis des Landwirtschaftsgerichts, das die Person des Hoferben ausweist. Es dient als Nachweis der Erbfolge für einen Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) und ersetzt insoweit den Erbschein für diesen Sondernachlass.
§§ 18 ff. HöfeO
Zuständig: Landwirtschaftsgericht (§ 1 LwVG)
Anwendbar nur in Bundesländern, die die HöfeO eingeführt haben (z. B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein)
Bezeichnung des Hofes (Grundbuchblatt, Lage)
Name des Erblassers
Name des Hoferben und Grundlage der Hoferbfolge (gesetzlich oder testamentarisch)
Zeitpunkt des Erbfalls
Eventuelle Beschränkungen (z. B. Nacherbfolge)
Das Hoffolgezeugnis betrifft ausschließlich den Hof nach HöfeO.
Der Erbschein umfasst den gesamten Nachlass und wird vom Nachlassgericht erteilt.
In der Praxis werden häufig beide Dokumente parallel benötigt, wenn neben dem Hof weiteres Vermögen vorhanden ist.
Antragsberechtigt: Hoferbe oder jeder Beteiligte mit berechtigtem Interesse (z. B. Miterbe, Gläubiger)
Zustellung:Antrag beim Landwirtschaftsgericht
Unterlagen: Sterbeurkunde, Testament (mit Eröffnungsprotokoll), Grundbuchauszug, ggf. weitere Nachweise
Ermittlung der Hoferbfolge:Vorrang eines wirksamen Testaments; ansonsten gesetzliche Hoferbfolge (§§ 4 ff. HöfeO; regelmäßig der älteste geeignete Abkömmling)
Verfahren: Anhörung der Beteiligten, Beschluss des Gerichts, Ausstellung des Zeugnisses
Streit über die Hofeigenschaft im Grundbuch (Hofvermerk)
Anfechtung der Hoferbenstellung durch übergangene Abkömmlinge
Pflichtteilsproblematik mit Sonderregelung in § 12 HöfeO
Einschränkungen bei der Testamentsvollstreckung über den Hof
Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Hoferben (§ 6 Abs. 6 HöfeO)
Erforderlich für die Grundbuchumschreibung von Hofgrundstücken
Keine Wirkung für übrige Nachlassgegenstände außerhalb des Hofes
Getrenntes Verfahren neben dem Erbscheinverfahren; fehlende Abstimmung kann zu Verzögerungen führen