Was versteht man unter der Höfeordnung (HöfeO)?

Definition: 

Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein besonderes Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in bestimmten Bundesländern. Sie regelt, wie ein Hof im Erbfall übergeht, um die Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern. Kernelement ist die sogenannte Hoferbfolge, bei der der Hof in der Regel von einer einzelnen Person übernommen wird (dem Hoferben), während andere Erben einen Abfindungsanspruch erhalten.
 

Rechtsgrundlage:

  • Höfeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), mehrfach geändert

  • Gilt nur in Bundesländern, die sie eingeführt haben (z. B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein)

  • Zuständig für Verfahren nach der HöfeO ist das Landwirtschaftsgericht (§ 1 LwVG)

Anwendungsbereich:

  • Betrifft nur Betriebe mit Hofeigenschaft im Sinne der HöfeO

  • Hofeigenschaft ist im Grundbuch durch einen Hofvermerk eingetragen

  • Mindestwirtschaftswert muss erreicht werden (festgestellt durch Landwirtschaftskammer oder Behörde)

Wesentliche Regelungen:

  • Hoferbfolge (§§ 4 ff. HöfeO): Vorrangig ein im Testament bestimmter Hoferbe, sonst gesetzlich festgelegt (regelmäßig ältester geeigneter Abkömmling)

  • Abfindungsanspruch (§§ 12 ff. HöfeO): Miterben erhalten eine Abfindung, die häufig deutlich unter dem Verkehrswert liegt

  • Eignungsprüfung:Hoferbe muss persönlich und fachlich in der Lage sein, den Hof zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 6 HöfeO)

  • Pflichtteil: Pflichtteilsberechnung erfolgt nach besonderen Maßstäben (§ 12 HöfeO)

  • Teilungsbeschränkung: Hof fällt als einheitlicher Vermögensgegenstand an den Hoferben; eine Realteilung ist ausgeschlossen

Praktische Bedeutung:

  • Sichert den Fortbestand von Familienbetrieben

  • Kann zu erheblichen Konflikten führen, wenn weichende Erben den Wert der Abfindung als ungerecht empfinden

  • Erfordert oft parallele Verfahren: Erbschein für übriges Vermögen, Hoffolgezeugnis für den Hof

Praxisrelevante Probleme:

  • Streit um Hofeigenschaft (falscher oder fehlender Hofvermerk im Grundbuch)

  • Unklarheit über Eignung des Hoferben

  • Auseinandersetzungen über Höhe und Berechnung der Abfindung

  • Überschneidung mit Pflichtteilsrechten und Testamentsvollstreckung

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