Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein besonderes Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in bestimmten Bundesländern. Sie regelt, wie ein Hof im Erbfall übergeht, um die Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern. Kernelement ist die sogenannte Hoferbfolge, bei der der Hof in der Regel von einer einzelnen Person übernommen wird (dem Hoferben), während andere Erben einen Abfindungsanspruch erhalten.
Höfeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), mehrfach geändert
Gilt nur in Bundesländern, die sie eingeführt haben (z. B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein)
Zuständig für Verfahren nach der HöfeO ist das Landwirtschaftsgericht (§ 1 LwVG)
Betrifft nur Betriebe mit Hofeigenschaft im Sinne der HöfeO
Hofeigenschaft ist im Grundbuch durch einen Hofvermerk eingetragen
Mindestwirtschaftswert muss erreicht werden (festgestellt durch Landwirtschaftskammer oder Behörde)
Hoferbfolge (§§ 4 ff. HöfeO): Vorrangig ein im Testament bestimmter Hoferbe, sonst gesetzlich festgelegt (regelmäßig ältester geeigneter Abkömmling)
Abfindungsanspruch (§§ 12 ff. HöfeO): Miterben erhalten eine Abfindung, die häufig deutlich unter dem Verkehrswert liegt
Eignungsprüfung:Hoferbe muss persönlich und fachlich in der Lage sein, den Hof zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 6 HöfeO)
Pflichtteil: Pflichtteilsberechnung erfolgt nach besonderen Maßstäben (§ 12 HöfeO)
Teilungsbeschränkung: Hof fällt als einheitlicher Vermögensgegenstand an den Hoferben; eine Realteilung ist ausgeschlossen
Sichert den Fortbestand von Familienbetrieben
Kann zu erheblichen Konflikten führen, wenn weichende Erben den Wert der Abfindung als ungerecht empfinden
Erfordert oft parallele Verfahren: Erbschein für übriges Vermögen, Hoffolgezeugnis für den Hof
Streit um Hofeigenschaft (falscher oder fehlender Hofvermerk im Grundbuch)
Unklarheit über Eignung des Hoferben
Auseinandersetzungen über Höhe und Berechnung der Abfindung
Überschneidung mit Pflichtteilsrechten und Testamentsvollstreckung