Das Herausgabevermächtnis ist eine spezielle Form des Vermächtnisses im Erbrecht. Dabei wird einer Person, dem Vermächtnisnehmer, ein bestimmter Gegenstand oder eine Vermögensposition aus dem Nachlass des Erblassers zugesprochen, ohne dass diese Person Miterbe wird. Das Erbe oder die Erben sind verpflichtet, den im Vermächtnis genannten Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.
Keine Erbenstellung : Der Vermächtnisnehmer wird durch das Herausgabevermächtnis nicht zum Erben, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben.
Bestimmte Vermögensgegenstände : Das Vermögen bezieht sich auf konkret benannte Vermögensgegenstände, wie zB:
- Grundstücke
- Immobilien
- Kunstwerke
- Geldbeträge
- Wertpapiere
Verpflichtung der Erben : Der oder die Erben sind verpflichtet, den im Testament oder Erbvertrag festgelegten Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. Diese Verpflichtung tritt sofort nach dem Erbfall in Kraft.
Schuldrechtlicher Anspruch : Der Anspruch des Vermächtnisnehmers richtet sich gegen die Erben und ist einklagbar, falls das Erbe seiner Herausgabepflicht nicht nachkommt.
Ausschluss von Nutzungsrechten : In der Regel hat das Erbe bis zur Herausgabe des Vermögens keine Nutzungsrechte an dem Gegenstand, wenn im Testament nichts Gegenteiliges geregelt ist.
- Die Zuweisung eines Kunstwerks an einen bestimmten Freund des Erblassers.
- Die Zusage, dass der Neffe des Erblassers eine bestimmte Immobilie erhält, während der Rest des Nachlasses an die Erben verteilt wird.
Das Herausgabevermächtnis ist ein flexibles Instrument im deutschen Erbrecht, das es dem Erblasser ermöglicht, spezielle Zuwendungen an Personen vorzunehmen, ohne deren Erbenstellung zu erweitern. Es bietet sowohl dem Erblasser als auch den begünstigten klaren und rechtssicheren Gestaltungsmöglichkeiten.