Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Nachlassimmobilien

Hinsichtlich bestehender Versicherungen, welche den Immobilienbestand eines Verstorbenen betreffen, gilt es, unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Fortgang bzw. die Beendigung dieser Versicherungsleistungen bestimmen. Einen guten Überblick liefern die §§ 95 und 96 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Nutzen einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Zu einer dieser Versicherungen gehört die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (kurz HuG). Diese Versicherungsleistung ist grundsätzlich dann sinnvoll, wenn eine Person Eigentümer eines Hauses ist, in welchem diese nicht selbst lebt. Also beispielsweise bei Vermietungen. Ergänzend können an dieser Stelle ebenfalls unbebaute Grundstücke aufgeführt werden.

Sollte schließlich jemand durch Gefahrenquellen (bauliche Instandhaltungen, Gewässerschäden, Schäden durch äußere Einwirkung wie Glatteis, ...), die durch den Besitz des Eigentümers zustande kommen, geschädigt werden, übernimmt die HuG daraus resultierende Schadensersatzzahlungen. Solche Schadensersatzforderungen können mitunter sehr hohe Geldsummen umreißen, die aus eigener Tasche nicht gestemmt werden können.

Ablauf im Todesfall des Versicherungsnehmers

Die HuG bleibt über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus gültig. Der im Nachlass aufgeführte Erbe übernimmt demnach die Grundkonditionen der bislang gültigen Versicherungsbedingungen. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Versicherung mit Ablauf des aktuellen Versicherungsjahres wirksam zu beenden. Hier gilt es jedoch, unbedingt eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten, damit es zu keiner ungewollten Fortsetzung der Versicherung kommt.

Einige Wohngebäudeversicherungen bieten einen besonderen Service an: Und zwar kann von einem vierwöchigen Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, das unabhängig von der zuvor genannten Regelung gilt. Allerdings basiert dieses außerordentliche Kündigungsrecht auf freiwilliger Grundlage der Versicherungsgesellschaften, weshalb Sie sich nicht darauf verlassen sollten.

Unter der Voraussetzung einer Haushaltsauflösung wird die existierende HuG ungültig. Dafür ist es allerdings zwingend notwendig, dass die Versicherungsgesellschaft über den Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers informiert wird. Weiterführend wird eine zweimonatige Frist berücksichtigt. Wird nach Ablauf dieser Frist die Wohnung nicht von dem rechtmäßigen Erben bewohnt, endet das bisher gültige Versicherungsverhältnis.

Bei einer Übertragung auf nicht festgesetzte Erben, haben sowohl Erwerber als auch Versicherung keine Möglichkeit, von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Stattdessen bleibt die HuG weiterhin bestehen.

Zurück