Private Haftpflichtversicherung des Erblassers

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen sämtliche Versicherungen über den Sterbefall informiert werden. Einige Versicherungsverträge enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Andere können auf die Erben übertragen oder unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden.

Automatisches Ende

Die private Haftpflichtversicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Eine gesonderte Kündigung durch die Erben ist nicht notwendig.

Der Versicherer erstattet bereits gezahlte Beiträge anteilig zurück. Berechnet wird die Rückzahlungssumme ab dem Tag, an dem die schriftliche Meldung über den Todesfall eingeht. Aus diesem Grund ist es für die Erben empfehlenswert, den Versicherer zeitnah über den Tod des Versicherungsnehmers zu informieren.

Die Praxis als Nachlasspflegerin zeigt jedoch, dass auch eine spätere Meldung möglich ist und die Erstattung tatsächlich auf den Todestag berechnet wird und erfolgt.

Mitversicherte können durch Beitragszahlung Versicherung fortführen

Sind Familienangehörige wie Ehepartner oder Kinder mitversichert, bleibt der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragszahlung weiter bestehen. Bezahlt eine mitversicherte Person die nächste Prämie, wird der Versicherungsvertrag automatisch weitergeführt. Die Haftpflichtversicherung geht in den Besitz des Prämienzahlers über. Wird die Prämie nicht bezahlt, endet der Vertrag und der Versicherungsschutz erlischt vollständig.

ACHTUNG bei Objektbezug

Anders verhält es sich mit objektbezogenen Haftpflichtversicherungen wie der Tierhalterhaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag nur dann, wenn die Erben zur nächsten Prämienfälligkeit ordentlich kündigen.

Hinterbliebene sollten in keinem Fall auf die private Haftpflichtversicherung verzichten. Nach dem Gesetz ist jeder Mensch verpflichtet, einen selbst verursachten Schaden an dem Eigentum anderer Personen zu ersetzen. Die Kosten für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden können in einigen Fällen sehr hoch sein. Der Betroffene haftet mit seinem gesamten Privatvermögen in unbegrenzter Höhe. Das kann lebenslange Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen.

Die private Haftpflichtversicherung springt in solchen Fällen ein und begleicht die verursachten Kosten. Mitversichert sind auch Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

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