Wie sind die Vermögensverhältnisse bei Ehepartner bei Gütertrennung geregelt?

Bei der Gütertrennung bleibt jeder Partner Eigentümer des Vermögens, das er in die Ehe eingebracht hat. Eine Zugewinngemeinschaft oder ein Versorgungsausgleich existiert in diesem Falle nicht. Sofern kein anderer Güterstand vereinbart werden soll, müssen die Ehepartner die Gütertrennung notariell beurkunden lassen. Dazu ist es notwendig, dass beide Parteien zum Termin anwesend sind. Es wird ein Ehevertrag aufgesetzt. Das ist vor der Ehe, im Zusammenhang mit der Eheschließung, aber auch zu einem späteren Termin möglich.

Gütertrennung – Ehepartner werden wie Unverheiratete behandelt

Bei der Gütertrennung wird vereinbart, dass jeder Ehepartner sein Vermögen behält und weiterhin selbst verwaltet.

Das hat sowohl Vorteile als auch Nachteile.

Bei einer Scheidung sind die Vermögensverhältnisse in der Regel sehr schnell geklärt. Der Partner, der ein höheres Vermögen hat, dürfte von der Gütertrennung am meisten profitieren. Aus diesem Grunde erfreut sich die Gütertrennung vor allem bei Unternehmern großer Beliebtheit.

Es besteht hier nicht die Gefahr, dass der Unternehmer einen Teil seines Vermögens an den anderen Partner auszahlen muss. Das kann unter Umständen eine sehr hohe Summe sein, die im schlimmsten Falle die Existenz des Unternehmens gefährden könnte.

Nachteilig wirkt sich eine Gütertrennung meistens für den Partner aus, der wesentlich weniger Geld in die Ehe eingebracht hat. Da kein Versorgungsausgleich stattfindet, kann die Gütertrennung für diesen Teil vor allem dann zu einem großen Problem werden, wenn Kinder da sind. Das Für und Wider einer Gütertrennung sollte also immer genau abgewogen und der Abschluss eines Ehevertrages gut überlegt werden.

Gütertrennung – Welche Auswirkungen hat sie im Erbfall?

Liegt eine Gütertrennung vor, ist eindeutig geregelt, wie viel die Hinterbliebenen eines verstorbenen Ehepartners erben. Dabei muss zwischen den Verwandten 1. Grades und den Verwandten 2. Grades unterschieden werden.

Zu den Verwandten 1. Grades zählen die Kinder, Enkel und Urenkel; zu den Verwandten 2. Grades die Eltern, Geschwister und Großeltern.

Sind keine Verwandten 1. oder 2. Grades vorhanden, erbt der hinterbliebene Ehepartner allein.

Gibt es ein Kind, erbt es die Hälfte und der hinterbliebene Partner die andere Hälfte.

Bei zwei Kindern wird das Vermögen zu je einem Drittel aufgeteilt.

Hinterlässt der oder die Verstorbene drei Kinder, erbt jedes Kind und der Partner ein Viertel des Vermögens.

Die Enkel würden in diesem Falle leer ausgehen. Das Gleiche gilt auch, wenn keine Enkel oder Urenkel, aber Eltern oder Großeltern vorhanden sind. Gibt es keine Verwandten 1. Grades, aber Verwandte 2. Grades, wird das Vermögen des oder der Hinterbliebenen jeweils zur Hälfte zwischen den einzelnen Parteien aufgeteilt.

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