Die Güterstandsschaukel ist ein erbrechtlich und steuerlich genutztes Gestaltungsinstrument, bei dem Eheleute den bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und anschließend erneut begründen. Ziel ist, durch den fiktiven Zugewinnausgleich Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
§§ 1363 ff. BGB (Zugewinngemeinschaft)
§ 1378 BGB (Zugewinnausgleich)
§ 5 Abs. 2 ErbStG (steuerliche Befreiung)
Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (Wechsel in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).
Berechnung und Ausgleich des Zugewinns – der Ausgleichsanspruch kann in Geld oder durch Übertragung von Vermögenswerten erfüllt werden.
Neubegründung der Zugewinngemeinschaft – ebenfalls durch notariellen Vertrag.
Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten
Vermögensangleichung bei großen Differenzen im Zugewinn
Vorweggenommene Erbfolge innerhalb der Ehe
Gestaltung zur Reduzierung der Erbschaftsteuerlast im späteren Erbfall
Keine Schenkungsteuer auf den Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 2 ErbStG)
Flexibel nutzbar bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder anderen Vermögenswerten
Möglichkeit der mehrfachen Anwendung im Eheverlauf
Notar- und ggf. Grundbuchkosten
Steuerfreiheit nur, wenn tatsächlich Zugewinn ausgeglichen wird – bloße Scheinkonstruktionen können vom Finanzamt angegriffen werden
Bei anschließender Scheidung kann der neu begründete Zugewinn erneut zu Ausgleichsansprüchen führen
Gefahr der Unwirksamkeit bei Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder bei Gläubigerbenachteiligung
Unternehmensnachfolge in der Ehe
Übertragung von Immobilien auf den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten
Nutzung von Wertsteigerungen zur Vermögensverschiebung vor einem Erbfall
Vermögensplanung bei sehr unterschiedlichen Anfangsvermögen