Wann spricht man von einem großem Pflichtteil?

Im Falle einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es einen kleinen und einen großen Pflichtteil. Der große Pflichtteil bezieht sich auf den Zugewinnausgleich und wird unter Einbeziehung des pauschalen Viertels berechnet. Der kleine Pflichtteil hingegen entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ohne das zusätzliche Viertel.

Was versteht man unter einem großen Pflichtteil?

Eine gesetzliche Regelung in Deutschland sieht vor, dass Ehegatten und nahen Angehörigen des Erblassers ein Recht auf einen Pflichtteil am Erbe haben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Der Pflichtteil dient als Mindestbeteiligung am Erbe und wird auch dann gewährt, wenn der Nachlass nicht ausreicht oder unter dem Mindestpflichtteil liegt. Es ist notwendig, pflichtteilsberechtigt zu sein und einen gültigen Anspruch zu haben, um den Pflichtteil als Ehepartner beanspruchen zu können.

In der Regel sind dies die Erben der 1. Ordnung, also die Abkömmlinge des Erblassers, sowie der Ehegatte. Hat der Verstorbene keine Nachkommen oder Enkelkinder, können die Eltern den Pflichtteil beanspruchen.

Trotz der Tatsache, dass der Ehepartner nicht mit dem Erblasser verwandt ist, hat er eine Sonderstellung im Erbrecht und hat unabhängig von den Erben der 1. und 2. Ordnung immer einen gültigen Anspruch auf den Pflichtteil für Ehegatten. Wenn die Zuwendung im Erbe geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, empfiehlt es sich, dass der Ehepartner den Pflichtteil einfordert.

Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

In manchen Fällen kann das Pflichtteilsrecht für Ehepartner ausgeschlossen sein.

Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. Dazu zählen beispielsweise die Einreichung eines Scheidungsantrags, die Zustimmung zur Scheidung oder das Scheitern der Ehe. Eine Ehe gilt auch als gescheitert, wenn die Ehegatten bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben und keine Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Wenn die Eheleute jedoch getrennt leben, aber keine Scheidung beantragen oder planen, behält der überlebende Ehepartner seine Pflichtteilsansprüche.

Bei einem geschiedenen Paar bestehen jedoch keine gegenseitigen Ansprüche auf einen Pflichtteil. Es ist auch zu beachten, dass kein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Berechtigung zur Eheaufhebung bestand und der Antrag bereits gestellt wurde.

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