Wann spricht man vom gesetzlichen Erbrecht?

Die gesetzliche Erbfolge, auch „Intestaterbfolge“ genannt, gilt dann, wenn keine andere Regelung vereinbart wurde. Für den Fall, dass der Erblasser weder ein wirksames Testament noch einen anderen Erbvertrag hinterlassen hat, greifen die Regelungen des Gesetzgebers. Doch noch in einigen weiteren Sonderfällen greift das gesetzliche Erbrecht. Beispielsweise dann, wenn ein Testament erfolgreich angefochten wurde oder ein eingesetzter Erbe die Erbschaft ausschlägt.

Gesetzliches Erbrecht: Rechtliche Grundlagen

Die Reihenfolge der gesetzlichen Erben ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, und zwar in den §§ 1924 bis 1936. Grundsätzlich sind es die Verwandten und der überlebende Ehegatte (oder Lebenspartner), welche in dieser Erbfolge berücksichtigt werden. Die gesetzliche Erbfolge wird in ein sogenanntes Parentelsystem unterteilt, welches die Verwandten anhand der Abstammung aufteilt.

So erben in der 1. Ordnung Kinder und Enkelkinder des Erblassers. Hat dieser jedoch keine Erben der 1. Ordnung, erben in 2. Ordnung die Eltern, Geschwister und Nichten sowie Neffen. Ebenfalls mit in die 2. Ordnung fallen geschiedene Elternteile des Erblassers. Wenn auch keine Erben der 2. Ordnung vorhanden sind, erben letztendlich in der 3. Ordnung die Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen des Verstorbenen. Verschwägerte Verwandte sind grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen. Lediglich der/die Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in hat ein sogenanntes gesetzliches Ehegattenerbrecht. Sobald es Erben der 1. Ordnung gibt, haben Personen aus der 2. und 3. Ordnung kein Anrecht auf das Erbe. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt. So haben Erben der 3. Ordnung kein Anrecht auf das Erbe, wenn Personen der 2. Ordnung existieren.


Erbfolge-Grafik

Der überlebende Ehegatte

Ein besonderes Verhältnis bei der Aufteilung des Erbes kommt dem oder der überlebenden Ehe- oder Lebenspartner/-in zu. Denn dieses Ehegattenerbrecht stellt eine Einschränkung des Erbrechts der Verwandten dar. Wie viel der überlebende Partner erbt, hängt davon ab, ob es Verwandte 1. oder 2. Ordnung aus der gesetzlichen Erbfolge gibt. Bei Verwandten der 1. Ordnung erhält der Partner ein Viertel, bei Verwandten der 2. Ordnung sogar die Hälfte des Erbes. Wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben (was ohne gesonderte Regelung, etwa durch einen Ehevertrag, stets der Fall ist), erhöht sich der Anteil des Partners jeweils um ein weiteres Viertel.

Besonderheit: Der „erbenlose“ Nachlass

In einigen Fällen kann es zu einem Nachlass ohne Erben kommen. Selten ist es dabei so, dass weder ein Partner noch Verwandte zwischen 1. und 3. Ordnung existieren. Doch auch, wenn die Erben den Nachlass ausschlagen (meist wegen Überschuldung), gibt es für den Nachlass keinen Erben. In diesem Fall hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Nachlass auf das Bundesland fällt, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Wohnsitz im Ausland, fällt der Nachlass dem Bund zu. Allerdings haftet der Staat für die Schulden nur beschränkt. In der Praxis bedeutet das, dass der Bund nur so viel an die Nachlassgläubiger auszahlen muss, wie er aus den vorhandenen Vermögenswerten erlösen kann. Auf den darüber hinausgehenden Schulden bleiben die Gläubiger „sitzen“.

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