Geschwister im Erbrecht

Die Geschwister des Erblassers treten in der Erbfolge neben den Eltern als Erben der zweiten Ordnung auf. Sie können jedoch nur dann erben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes kein Testament errichtet hat und nicht verheiratet war. In diesem Fall erben die Geschwister erst an dritter Stelle. Nur wenn der Erblasser keine Nachkommen, d. h. Kinder oder Enkelkinder hat und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist, kommen die Geschwister zum Zug.


Die Erbfolge kann jedoch auch durch ein Testament oder andere erbrechtliche Verfügungen des Erblassers beeinflusst werden. In einem Testament kann der Erblasser zum Beispiel festlegen, dass ein Teil seines Vermögens an seine Geschwister gehen soll, auch wenn diese nicht in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema Nachlassplanung zu befassen und gegebenenfalls ein Testament zu erstellen, um den eigenen letzten Willen festzuhalten und die Erbfolge zu beeinflussen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass bei einer testamentarischen Verfügung die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der nächsten Verwandten des Erblassers berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch die Geschwister des Erblassers einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist daher auch für Geschwister eine wichtige Absicherung.


In der Praxis kann die Erbfolge und Verteilung des Nachlasses unter Geschwistern auch zu Konflikten und Streitigkeiten führen. Es ist daher ratsam, im Vorfeld eine klare und einvernehmliche Regelung zu treffen, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Hierfür kann zum Beispiel ein Erbvertrag oder eine Erbengemeinschaftsvereinbarung abgeschlossen werden.

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