Erbt mein von mir geschiedener Ehegatte von mir wenn ich sterbe?

Einige Familienverhältnisse erfordern besondere Aufmerksamkeit bei der testamentarischen Klärung der Vermögensverhältnisse. Ein spezieller Fall ist beispielsweise, wenn eine Scheidung vorliegt. Schließlich möchten viele Personen nicht, dass der/die Ex-Partner/-in am Erbe partizipiert. In dieser Situation macht das sogenannte Geschiedenentestament Sinn.

Was ist ein Geschiedenentestament?

Unter bestimmten Umständen kann ein/eine Ex-Partner/-in Ihren eigenen Nachlass erben. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein Kind vorhanden ist, welches seinerseits noch keine eigenen Kinder hat. So wird beim Tod eines Partners das Kind zum Alleinerben. Sollte dann das Kind versterben, ohne den Nachlass wiederum an eigene Kinder hinterlassen zu können, bekommt der/die Ex-Partner/-in das Vermögen als Alleinerbe zugesprochen, selbst im Falle eines Testaments.

Es ist wichtig zu wissen, dass auch während der Trennung weiterhin das gesetzliche Erbrecht für den Ehegatten oder die Ehegattin gilt. Erst mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt dieses gesetzliche Erbrecht. Nur unter gewissen Voraussetzungen kommt es schon vor der rechtskräftigen Scheidung zum Entfall des Erbrechts. In jedem Fall sollten Sie aber schon zu Beginn der Trennung mögliche gemeinsame Testamente notariell widerrufen lassen. Anstelle dessen sollten Sie ein neues Testament errichten, in welchem Sie Ihre Kinder oder einen Dritten einsetzen können. Weiterhin können Sie durch die Einsetzung Ihres Kindes als „Vorerbe“ und (im Falle des Versterbens des Kindes) einer dritten Person als „Nacherbe“ verhindern, dass das Vermögen auf Ihren/Ihrer Ex-Partner/-in übergeht.

Was passiert mit dem Pflichtteil?

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Pflichtteils dafür gesorgt, dass eigene Kinder unabhängig von testamentarischen Regelungen zumindest einen gewissen Anteil am Erbe erhalten. Somit gelten auch in diesem Fall, dass enterbte Kinder ihren Pflichtteil einfordern können.

Ein Sonderfall in Bezug auf Kinder liegt vor, wenn die Kinder noch minderjährig sind. In diesem Fall sollten Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen, damit Ihr Ex-Ehegatte oder Ihre Ex-Ehegattin kein Verfügungsrecht über den Nachlass erhält. Denn nach dem Tod eines Elternteils erhält automatisch der länger lebende Elternteil das alleinige Sorgerecht, was auch die Vermögenssorge umfasst. Mit Benennung eines Testamentsvollstreckers können Sie verhindern, dass Ihr/Ihre Ex-Partner/-in das geerbte Vermögen des Kindes verwalten und darüber verfügen kann.

Fazit

Das waren jedoch nur einige wenige Aspekte, die beim Geschiedenentestament zu berücksichtigen sind. Wie immer, ist auch in diesem Fall Ihre ganz persönliche Situation für eine genaue Rechtsberatung ausschlaggebend. Außer der oben genannten Möglichkeit gibt es noch weitere Varianten des Geschiedenentestaments. Gerne berate ich Sie zu Ihren Optionen in einem persönlichen Gespräch.

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