Wer darf ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Kennzeichnend für ein gemeinschaftliches Testament ist, dass zwei Erblasser/innen ihren letzten Willen gemeinschaftlich bestimmen und dabei auf wechselbezügliche Verfügungen zurückgreifen. Im Gegensatz zu einem klassischen Einzeltestament geht eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen aufgrund seiner Wechselbezüglichkeit mit einer gewissen Bindungswirkung einher. Der einseitige Widerruf der Verfügungen ist zwar möglich, aber eingeschränkt.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament in Betracht ziehen, möchten sich gegenseitig absichern, sollten allerdings auch auf die Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments Rücksicht nehmen. Nur unter Berücksichtigung der Rechtslage können Erblasser/innen in Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung die richtigen Weichen stellen. Einerseits ist es wichtig, sich kompetente Unterstützung auf dem Gebiet des Nachlassmanagements zu suchen, andererseits lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit den Regelungen zur gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen im BGB.

Das gemeinschaftliche Testament im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, widmet sich unter anderem dem Erbrecht und regelt das gemeinschaftliche Testament ausführlich in den §§ 2265 bis 2273 BGB. Aus § 2265 BGB geht beispielsweise hervor, dass ein Testament gemeinschaftlich ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch § 10 Absatz 4 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) zu beachten. Darin wird ebenso eingetragenen Lebenspartnern die Errichtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung nach §§ 2266 bis 2272 BGB zugestanden.

Verheiratete Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen, die darüber nachdenken, eine letztwillige Verfügung gemeinschaftlich zu errichten, sollten die verschiedenen Varianten kennen, die von Gesetzes wegen anerkannt werden. Die folgende Übersicht veranschaulicht die Möglichkeiten:

  • gemeinschaftliches eigenhändiges Testament gemäß § 2267 BGB
  • gemeinschaftliches Nottestament gemäß § 2266 als Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB oder Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB
  • gemeinschaftliches notarielles Testament im Sinne eines öffentlichen Testaments gemäß § 2232 BGB

Verschiedene Ansätze bei der Errichtung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen

Im Rahmen einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen setzen sich die Ehe- beziehungsweise Lebenspartner zu Erben ein und sichern sich gegenseitig ab. Die folgenden Ansätze kommen dabei in Betracht:

  • Einheitslösung: Die Testierenden setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen gemeinsam die Dritten, die zu Erben des Längerlebenden werden. Hier spricht man vom sog. Berliner Testament.
  • Trennungslösung: Die Testierenden setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein und ordnen zugleich eine Nacherbschaft an.
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