Wann erbt der Staat?

Gibt es keinen Erben, also keinen Verwandten, keinen Ehe- oder Lebenspartner und wurde auch kein anderer Erbe im Testament bestimmt, wird automatisch das Bundesland zum Erben, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Ist das Land nicht bestimmbar, erbt die Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 1936 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Fiskalerbrecht. Auch, wenn alle anderen in Frage kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen oder darauf verzichtet haben, erbt letztinstanzlich der Staat. In diesen Fällen wird durch das Nachlassgericht festgestellt, dass es keine weiteren Erben gibt und das Erbe dem Staat zufällt. Das Gericht erkennt in dem Fall auch, welcher Staat (Bundesland oder Bundesrepublik) Erbe wird.

Forderungen gegen den Nachlass

Ein solches Erbe kann der Staat nicht ausschlagen. Ist das Erbe aber überschuldet - hat also der Erblasser mehr Schulden hinterlassen, als Vermögen - kann der Staat nur für den Teil der Schulden herangezogen werden, die durch das hinterlassene Vermögen gedeckt sind. Alle darüberhinausgehenden Forderungen sind verloren. 

Den Staat als Erbe einsetzen

Es ist auch möglich, den Staat selbst als Erbe mittels letztwilliger Verfügung einzusetzen. Während der Staat in allen anderen Fällen im Fiskalerbrecht das Erbe nicht ausschlagen kann, kann er genau wie alle anderen Erben dies dann tun, wenn er testamentarisch zum Erben bestimmt wurde. In allen anderen Fällen erbt der Staat nach Fiskalerbrecht Vermögen und Schulden des Erblassers.

Die Abwicklung des Fiskalerbes

Der Ablauf ist im Fiskalerbrecht vorgegeben: Zunächst sucht das Nachlassgericht nach gesetzlichen oder testamentarischen Erben und bestellt bis dahin einen Nachlasspfleger. Sind keine Erben mehr auffindbar oder haben alle Erben das Erbe ausgeschlagen, setzt das Nachlassgericht das Bundesland als Erben ein, in dem der Erblasser zuletzt wohnte. Dieses verkauft oder versteigert dann die mobilen und immobilen Vermögenswerte und begleicht etwaige Schulden des Erblassers mit dem Erlös. Das restliche Vermögen fließt dem Staatshaushalt zu.

Finden sich später noch Erben, die vom Nachlassgericht nicht in einer angemessenen Frist gefunden werden konnten, haben diese 30 Jahre Zeit, um ihren Anspruch gegen den Staat geltend zu machen und sich im Nachhinein zum Erben erklären zu lassen. Das Erbe ist also nicht verloren und kann vom Staat eingefordert werden.

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