Für diesen Pflichtteil ist der fiktive Nachlass von Bedeutung.

Erstellt ein Erblasser ein Testament, kann er bestimmte Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, von der Erbfolge ausschließen. Erweist sich die vom Erbe ausgeschlossene Person nicht als erbunwürdig und wurde keine Pflichtteilsverzichtserklärung unterschrieben, besteht der Anspruch auf den Pflichtteil.

Der fiktive Nachlass ermittelt sich, indem alle pflichtteilsrelevanten Schenkungsvorgänge, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat, zu dem Nettonachlass hinzurechnet werden.

Der Nettonachlass ist die Größe, die letztendlich auf einen Erben übergeht. Sie ermittelt sich durch Abzug des Passivvermögens von dem Aktivvermögen eines Erblassers. Zum Aktivvermögen gehören alle Vermögenswerte. Das Passivvermögen setzt sich aus den Schulden des Erblassers sowie die Erbfallschulden (i.d.R. sind dies Bestattungskosten) zusammen.

Für die Ermittlung des fiktiven Nachlasses wird seit dem 01. Januar 2010 nur noch das Abschmelzungsmodell angewendet. Dabei wird die Schenkung mit ihrem vollen Wert berücksichtigt, die der Erblasser im letzten Jahr vor Eintritt des Erbanfalls gemacht hat. Weiter zurückliegende Schenkungen werden - entsprechend dem Zeitpunkt der Schenkung - jeweils mit einem Zehntel weniger bei der Ermittlung des fiktiven Nachlasses ermittelt. So geht z. B. eine Schenkung, die der Erblasser drei Jahre vor seinem Tod getätigt hat, nur noch mit 7/10 in den fiktiven Nachlass ein.

Der fiktive Nachlass bildet die Grundlage, wenn nach der Testamentseröffnung der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt werden muss.

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