Einfache Regeln für Erbfolge in der EU

Die EU-Erbrechtsverordnung vereinfacht die Erbaufteilung für Deutsche und Ausländer auf der Grundlage des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Deutsche haben die Wahl zwischen deutschem und ausländischem Recht. Das Europäische Nachlasszeugnis ersetzt die nationalen Nachlasszeugnisse und ist in den meisten EU-Ländern gültig, aber fakultativ. Es empfiehlt sich für Vielreisende oder in Deutschland lebende Personen, das für ihren Nachlass beste EU-Erbrecht zu prüfen. Die Verordnung hat keinen Einfluss auf das materielle Erb- und Steuerrecht der einzelnen Mitgliedstaaten.

Einfacher Erbfälle regeln durch nur ein Gericht und ein Recht

Die EU-Erbrechtsverordnung vereinfacht das Verfahren zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten, indem sie die Bearbeitung durch ein einziges Gericht ermöglicht und nur noch ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangt. Seit dem 16. August 2015 gelten inländische Gesetze nicht mehr für Erbschaftsfälle mit Auslandsbezug. Das Recht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt für den gesamten Nachlass, unabhängig von der Art des Vermögens.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand der Lebensumstände einer Person bestimmt, z. B. wie lange und regelmäßig sie in einem Land lebt und wo sich ihr familiärer oder sozialer Mittelpunkt befindet. Wenn jemand beispielsweise vier Monate in Spanien und die restliche Zeit in Deutschland lebt, liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

Rechtswahl gemäß Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung

Wenn eine Person nicht in ihrem Herkunftsland wohnt, kann das Recht des Herkunftslandes in Erbschaftsangelegenheiten durch eine Rechtswahl gemäß Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung angewendet werden. Um sicherzustellen, dass das Heimatrecht gilt, sollte es im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erwähnt werden.

Erbrechtsverordnung der EU schützt Verfügungen von Todes wegen

Die EU-Erbrechtsverordnung schützt Verfügungen von Todes wegen, die vor dem 17. August 2015 gemacht wurden. Diese Verfügungen bleiben erlaubt und wirksam, solange sie den Regeln des Heimatlandes des Erblassers entsprechen.

Gerichtszuständigkeit für Erbsachen

Nach Artikel 5 der EU-Erbrechtsverordnung sind in der Regel die Gerichte des Heimatstaates des Erblassers für Erbschaftsangelegenheiten zuständig. Hatte der Erblasser jedoch zuvor die Anwendung des Rechts seines Heimatstaates gewählt, so können die Gerichte seines Heimatstaates für den gesamten Nachlass zuständig sein.

Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen: Abweichende Regeln vom EU-Erbrecht

Die EU-Erbrechtsverordnung und das deutsch-türkische Erbschaftsabkommen sehen unterschiedliche Regelungen für das Erbe vor. Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Wohnsitzes, für bewegliches Vermögen das Erbrecht des Heimatlandes des Erblassers. Die Gerichte des jeweiligen Staates/Landes sind entsprechend zuständig.

Nachlassplanung: Wohnort, Verteilung und Rechtswahl bedenken

Es ist wichtig, sich frühzeitig mit der eigenen Nachlassplanung zu befassen. Man sollte den Wohnort bedenken und ob man ins Ausland ziehen möchte. Auch die Verteilung des Nachlasses ist entscheidend und ob man Wünsche hat, die man in einem Dokument festlegen möchte. Es ist auch ratsam, die Rechtswahl zu berücksichtigen, da die ausländischen Erbrechtsregeln oft von den deutschen abweichen können.

Erbrecht und Güterrecht im internationalen Vergleich

Im deutschen Erbrecht wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht. Das gleicht den Zugewinn aus, der sich durch die Güterstandsgemeinschaft ergibt.
In anderen Ländern kann dies abweichen. Dann ist eine Rechtswahl oder eine Gestaltung der Erbfolge bzw. des güterrechtlichen Ausgleichs sinnvoll. Für Güter- und Erbrecht sollte die gleiche Rechtsordnung Anwendung finden.

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