Wann spricht man von einem Ersatzvermächtnis?

Ersatzvermächtnis ist für viele Menschen kein geläufiger Begriff. Bei dieser Art der Regelung handelt es sich um das Vermächtnis, welches der ursprünglich Bedachte nicht erwirbt. Es rücken demzufolge die Ersatzvermächtnisnehmer an die Stelle für das Ersatzvermächtnis. Somit kann es zu einer ausdrücklichen Bestimmung kommen bzw. kann das Ersatzvermächtnis durch das Testament und deren Rangfolge bestimmt werden. Die Frage stellt sich, wieso von Vermächtnisnehmern und nicht von Erben gesprochen wird? Ist die Position des Vermächtnisnehmers schwächer als die des Erben?

Der Vermächtnisnehmer ist grundsätzlich ein Bedachter. Er steht dem Erben an sich in nichts nahe. Er hat somit das Recht, die Herausgabe der Sache zu erwirken. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die unterschiedlichen Vermächtnisarten. Tritt der Fall ein, dass mehrere Vermächtnisnehmer ein und dieselbe Sache erben, kommt es zu einer Anwachsung für die weiteren Vermächtnisteilnehmer.

Der Erblasser kann durch das Einsetzen eines Vermächtnisses diese Vorkehrungen treffen, dass bei einem ausgeschlagenen Erbe oder im Falle, dass der Erbe den Erbfall nicht erlebt, diese Vermächtnisregelung in Kraft tritt. Dem Erblasser steht somit frei, entsprechende Vorkehrungen durch Vermächtnisteilnehmer zu treffen. Die Vermächtnisteilnehmer rücken an die Stelle des ursprünglichen Erbens nach.

Die Hauptaufgabe des Ersatzvermächtnisses besteht darin, dass Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden. Eine Verpflichtung für diese Regelung gibt es nicht. Es kann somit niemand als Ersatzvermächtnisteilnehmer eingetragen werden.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
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