Was ist eine Ergänzungspflegschaft?

Die Ergänzungspflegschaft ist eine rechtliche Maßnahme, bei der das zuständige Familiengericht (§ 1909 BGB) die Sorgerechtspflichten für ein unmündiges Kind von den Eltern oder dem Vormund auf eine dritte Person überträgt.
Bei einer Ergänzungspflegschaft behält der ursprüngliche Sorgerechtsinhaber das Sorgerecht. Dem Ergänzungspfleger ist aber erlaubt, in bestimmten Bereichen Entscheidungen zu treffen. Dies ist in einem Gesetz festgelegt und gilt nur für Dinge, für die der Ergänzungspfleger verantwortlich ist. Er kann etwa über den Aufenthaltsort des Minderjährigen bestimmen.


Bestellung des Ergänzungspflegers

Gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten die Regeln der Vormundschaft auch für Ergänzungspflegschaften. Das Familiengericht hat das Recht, eine neutrale Person auszuwählen, die nach den persönlichen Verhältnissen, der Vermögenslage und sonstigen Umständen geeignet ist, eine Ergänzungspflegschaft zu übernehmen. In der Bestellungsurkunde wird dann der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers angegeben. Zuständig für die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind lebt oder die Vormundschaft anhängig ist.


Wann ist eine Ergänzungspflegschaft nötig?

Das Familiengericht kann eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Das kann passieren, wenn die Eltern oder der Vormund nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern oder wenn es um eine Vaterschaftsanfechtung geht und die Mutter ausgeschlossen wurde. Es kann auch erfolgen, wenn das Familiengericht eingreifen muss, um das Sorgerecht zu schützen.
Ein Minderjähriger erhält außerdem einen Pfleger, um das Geld zu verwalten, welches er erbt, wenn jemand stirbt. Wenn der Erblasser in seinem Testament festlegte, dass die Eltern oder der Vormund nicht für die Verwaltung des Geldes zuständig sind, wird ein Pfleger bestellt.


Richterliche Maßnahmen zur Regelung des Umgangs zwischen Eltern und Kindern bei getrenntlebender Familie

In Situationen, in denen das Wohl des Kindes immer wieder gefährdet ist, kann ein Richter jemanden beauftragen, um die Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und seinen Eltern, die getrennt leben, zu regeln. Diese Person hat die Aufgabe, den Umgang zu begrenzen, wie in § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben.

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