Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Wer erbunwürdig ist, erbt nicht. Allerdings muss dies durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden.
In § 2339 Abs. 1 BGB sind vier Gründe für die Unwürdigkeit als Erbe aufgezählt:
Die abschließende Aufzählung in dieser Erbrechtsnorm bedeutet gleichzeitig, dass andere, vergleichbare Gründe nicht in Betracht kommen, um einen Erben als erbunwürdig zu erklären. Erbunwürdigkeit tritt also beispielsweise nicht ein, wenn sich der Erbe extrem undankbar oder auf andere moralische Weise unwürdig für ein Erbe gezeigt hat.
Die Unwürdigkeit als Erbe ist ein Ausnahmefall. Sie tritt auch nicht automatisch ein. Denn eine weitere wichtige Voraussetzung dafür, dass die Erbunwürdigkeit festgestellt wird, ist eine Anfechtung (§ 2340 BGB). Sie erfolgt durch Erhebung einer Anfechtungsklage (§ 2342 BGB).
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen aus der Erbfolge zustattenkommen würde (§ 2341 BGB). Damit ist jede Person gemeint, die einen Vorteil aus der Unwürdigerklärung in Bezug auf das Erbe ziehen würde. Dazu gehört nicht nur das Nachrücken als Erbe, sondern auch, dass sich der Erbteil eines Erben vergrößern würde.
Erst mit der Rechtskraft des Urteils tritt die Wirkung der Erbunwürdigkeitserklärung ein. Erst dann ist der vormalige Erbe aus der Erbschaft ausgeschlossen (§ 2342 Abs. 2 BGB). Eine erbunwürdige Person ist auch vom Pflichtteil ausgeschlossen und darf kein Vermächtnis annehmen (§ 2345 BGB).
Die Anfechtung einer Erbschaft aus Gründen des § 2339 BGB ist gemäß § 2343 BGB nicht möglich, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen noch zu Lebzeiten verziehen hat. Das kann nach der Rechtsprechung nicht nur bei einem versuchten Tötungsdelikt in Betracht kommen sondern auch dann, wenn der Erblasser infolge der Tötungshandlung des Erbunwürdigen stirbt.