Was ist ein Erbteil?

Erben einer Erbengemeinschaft

Als Miterbe einer Erbengemeinschaft erhält man seinen Anteil an der Erbschaft, bestimmt durch Gesetz oder letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag. Alle Miterben sind Teil der Zwangsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) und haben Anspruch auf ihren jeweiligen Anteil. Jeder Erbe besitzt somit ein Stück des Nachlasses, aber alle müssen gemeinsam entscheiden, wie dieser verwaltet wird. Sollte nichts anderes im Testament festgelegt sein, greifen die Regeln in § 1924 ff BGB:

Laut § 1924 Absatz 4 BGB erhalten die Kinder des Verstorbenen gleichmäßig geteilt den Nachlass – beispielsweise vier Erben teilen sich den Besitz zu gleichen Teilen auf. Dadurch kann keiner alleine über alles entscheiden; es ist eine Zusammenarbeit aller Betroffenen notwendig, um den Besitz effektiv zu verwalten.

Gesetzlicher Erbteil

Wenn jemand gestorben ist und kein Testament oder Erbvertrag errichtet hat, erhalten Verwandte und der Ehepartner des Erblassers einen bestimmten Teil des Erbes.

Erben, die nach gesetzlicher Vorschrift erben, können unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen zusätzlichen Pflichtteil erheben, wenn der Verstorbene im Laufe seines Lebens Vermögenswerte verschenkt hat.

Gesetzlicher Pflichtteil

Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, bestimmt dies nicht das Gesetz. Stattdessen steht in der letztwilligen Verfügung, wer die Erben sind. Dabei können mehrere Personen gleichmäßig als Erben aufgeführt werden. Wird jedoch ein Familienmitglied (Kind, u.U. Enkel, Ehegatte oder u.U. auch Elternteile) des Erblassers enterbt oder nicht genug bedacht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass derjenige seinen Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen kann.

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