Ein Erbschein als Legitimationsmittel

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und eine Person als Erben ausweist. Der Begriff ist in § 2353 BGB gesetzlich definiert (Legaldefinition). Als Erbe hat man ein Recht darauf, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, der die Erbenstellung dokumentiert. Die Bescheinigung ist eine amtliche Urkunde im Sinne von § 417 Zivilprozessordnung (ZPO) und dient gegenüber Behörden und Privaten als Beweis über die Stellung als Erbe.

Beantragung und Inhalt eines Erbscheins

Für die Erbscheinbeantragung sind folgende Dokumente notwendig:

  • Testament oder Erbvertrag 
  • Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden
  • Angaben über den Nachlasswert und Schulden des Verstorbenen
  • Anschrift des Erben
  • Personalausweis oder Reisepass

Ein Erbschein enthält in der Regel folgende Angaben:

  • Geschäftszeichen
  • Name des Gerichts
  • Art der Bescheinigung (gemeinschaftlicher oder Einzelerbschein)
  • Name, Adresse und Geburtsdatum des oder der Erben
  • Angaben zur Erbquote
  • Testamentsvollstreckungshinweise
  • Unterschrift des Richters oder des Rechtspflegers

Je nach Umfang des Erbes kann die Erbscheinausstellung mehrere Wochen dauern. Es ist deshalb ratsam, das Dokument rechtzeitig beim Nachlassgericht zu beantragen.

Praktische Bedeutung

Der Erbschein ist vor allem in der Praxis wichtig, wenn sich zum Beispiel ein Erbe gegenüber einer Bank als berechtigt ausweisen möchte, Zugriff auf das Konto des Erblassers zu erhalten. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, dass der Zugriff auf Konten eines Erblassers nur bei Erbscheinvorlage erfolgen darf, ist zwar nicht gültig. In Streitfällen dürfen Banken dies jedoch verlangen.

Der Erbschein genießt einen öffentlichen Glauben. Wer aufgrund der Vorlage eines solchen Dokuments über einen Gegenstand verfügt, kann sich immer auf Gutgläubigkeit berufen (§ 2365 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Inhalt des Ausweises nicht der wahren Rechtslage entspricht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verfügende die Unrichtigkeit der Bescheinigung kennt. Wenn sich der Inhalt als unrichtig herausstellt, muss das Nachlassgericht das Dokument einziehen (§ 2361 BGB).

Kosten

Im Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 40 GNotKG) sind die Kosten für die Erbscheinerteilung festgesetzt. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der den Antrag stellt. Für eine Erbscheinbeantragung gibt es keine gesetzliche Frist. Die Bescheinigung über die Stellung als Erbe kann also jederzeit auf Verlangen ausgestellt werden. Sie dokumentiert immer die erbrechtliche Stellung zum Zeitpunkt des Erbfalls.

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