Um Erbe zu werden, muss ich nichts tun.

Die Frage nach der Erbschaftsannahme stiftet bei vielen Betroffenen Verwirrung. Schließlich ist diese, ebenso wie die Möglichkeit zu einer Erbschaftsausschlagung, an Fristen gebunden.

Doch wie darf man sich den Ablauf bis zur tatsächlichen Erbschaftsannahme eigentlich genau vorstellen? Wer kommt als Erbe in Frage und was ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen?

Wissenswertes zum Stichwort "Nachlassempfänger"

In einem Großteil der Fälle bestimmt der Erblasser selbst in einem Testament den bzw. die gewünschten Nachlassempfänger. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Um letztendlich tatsächlich zum Erben zu werden, muss man aktiv nichts weiter tun.

Zu berücksichtigende Fristen

In der Praxis bedeutet dies, dass mit der Meldung der Erbberechtigung auch das Recht zur Erbannahme bzw. Erbausschlagung einhergeht. Die Frist liegt bei 6 Wochen. Gezählt wird von dem Tag, an dem der Erbanfall bekannt gemacht wird. Entscheiden sich die Erbberechtigten für eine Annahme des Erbes, so ist in der Regel keine schriftliche Erklärung erforderlich. Eine Erbausschlagung hingegen muss dem Nachlassgericht innerhalb der sechswöchigen Frist mittels notariell beglaubigter Erklärung mitgeteilt werden. Verstreicht die Frist, ohne dass eine entsprechende Ausschlagungserklärung erfolgt, so wird dies gemäß § 1943 BGB automatisch als Annahme der Erbschaft gewertet.

Wichtige Aspekte, die es vor einer Erbschaftsannahme zu bedenken gilt

Mögliche Gründe, warum Erbberechtigte mit einer Annahme der Erbschaft ringen, gibt es viele. Dazu zählt beispielsweise die Tatsache, dass sich innerhalb der gegebenen Frist häufig nicht feststellen lässt, welche potentiellen Nachteile das Erbe mit sich bringt. Im Falle einer Überschuldung des Nachlasses beispielsweise kann eine Erbschaftsannahme bedeuten, dass die Erben mit dem eigenen Vermögen haften müssen bzw. Aktivitäten entfalten müssen, um ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Vor diesem Hintergrund ist die oft gestellte Frage nach einer Annahme unter Vorbehalt leicht nachvollziehbar. Jedoch ist eine Erbausschlagung nach Ablauf der sechswöchigen Frist nicht mehr möglich. Auf Nummer sicher gehen können Erbberechtigte somit nicht.

Einige Worte zum Schluss

Wer letztendlich zu den Erben zählt, lässt sich erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist feststellen. Handelt es sich um mehr als einen Nachlassempfänger, so spricht man von einer Erbengemeinschaft, deren erste Aufgabe darin besteht, den Nachlass nach Auflösung eventueller Verbindlichkeiten untereinander aufzuteilen.

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