Der Erblasser ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Dieses ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Hiernach hat ein Erblasser vor seinem Tod bestimmt, dass sein Vermögen auf andere Personen übergeht. Diese Personen bezeichnet das Erbrecht als Erben.
Erblasser kann nur eine natürliche Person sein. Voraussetzung für den Status als Erblasser ist, dass eine Person verstirbt. Unabhängig davon, ob ein Verstorbener etwas zu vererben hatte oder nicht, wird er mit seinem Tod zum Erblasser.
Da nur natürliche Personen versterben können, ist es ausgeschlossen, dass eine juristische Person – z. B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft – als Erblasser auftritt. Weitere Voraussetzungen knüpft das Erbrecht an die Person des Erblassers nicht.
Jede Person, die etwas zu vererben hat, kann ein Testament errichten, mit welchem Vermögensgegenstände oder Barvermögen im Wege der Rechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Damit ein Vermögen testamentarisch auf einen oder mehrere Erben übertragen werden kann, muss die Testierfähigkeit gegeben sein. Die Testierfähigkeit fordert, dass die Person, die ein Testament errichtet, zu dem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. § 2229 Absatz 4 BGB regelt hierzu, dass eine Person, die an einer krankhaften Störung des Geisteszustands leidet, kein Testament errichten kann. Weiter ist es notwendig, dass der Verfasser des Testaments bei dessen Errichtung volljährig war. Eine minderjährige Person kann ein Testament nur errichten, wenn das 16. Lebensjahr vollendet wurde (§ 2229 Absatz 1 BGB).
Hat ein Erblasser kein Testament errichtet, entscheidet die gesetzliche Erbfolge, wer das Vermögen erhält. Können keine Erben ermittelt werden, tritt der Staat die Gesamtrechtsnachfolge an.